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Müssen Flurförderzeuge gegen unbefugte Personen (DGUV V68 §15) gesichert werden, wenn es sich bei diesen z.B. um Besucher der Werkstatt (Vorbeilauf) handelt?

KomNet Dialog 42472

Stand: 16.10.2018

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Müssen Flurförderzeuge gegen unbefugte Personen (DGUV V68 §15) gesichert werden, wenn es sich bei diesen z.B. um Besucher der Werkstatt (Vorbeilauf) handelt, die gelegentlich die Bereiche jedoch immer in Begleitung aufsuchen? (Alle Mitarbeiter die in der Werkstatt arbeiten haben die Qualifikation zur Nutzung von Elektrostaplern). Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit durch Besucher nicht gefährdet wird, (weil in Begleitung), kann n ein ständiges Auf- und Abschließen der Stapler umgangen werden?

Antwort:

Ja auch in dem von Ihnen geschilderten Fall ist der Schlüssel abzuziehen. In der DGUV Information 208-004 "Gabelstapler" ist hierzu folgendes nachzulesen:


"7.1 Sichern gegen unbefugtes Benutzen

Nur vom Unternehmer beauftragte Personen dürfen den Gabelstapler fahren. Sie müssen verhindern, dass ihr Gabelstapler unbefugt benutzt wird. Dazu genügt in der Regel, wenn der Antrieb stillgesetzt und der Schlüssel abgezogen ist.

Der Fahrer besitzt die Schlüsselgewalt über den Gabelstapler. Er trägt auch die Verantwortung dafür, dass ihn niemand unbefugt benutzt (Bild 7-1).

Sofern mehrere Fahrer denselben Gabelstapler benutzen müssen, sollte jeder Fahrer einen eigenen, besonders gegenzeichneten Schlüssel haben oder ein Codiersystem (Chipkarten) eingesetzt werden."