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Unterliegen die Ladestationen von Funkmeldeempfängern der freiwilligen Feuerwehr der DGUV Vorschrift 3 und müssen dementsprechend geprüft werden?

KomNet Dialog 42464

Stand: 25.09.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

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Frage:

Eine Stadtverwaltung überlässt ihren ehrenamtlich beschäftigten Feuerwehrleuten (Freiwillige Feuerwehr) Funkmeldeempfäger mit einer dazugehörigen 230 V Ladestation. Mit dieser Ladestation laden die ehrenamtlichen Feuerwehrleute zuhause nach Bedarf den Funkmeldeempfänger (Eigentum der Stadt) wieder auf. Unterliegen die Ladestationen der DGUV Vorschrift 3 und müssen dementsprechend geprüft werden?

Antwort:

Ja, die Ladestationen unterliegen der DGUV Vorschrift 3 und sind entsprechend zu prüfen.


Da es sich bei den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr um Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII handelt, gilt die DGUV Vorschrift 1. In § 1 Absatz 1 ist nachzulesen, dass Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte gelten. Somit gilt die DGUV Vorschrift 3 auch für die ehrenamtlichen Feuerwehrleute und die Ladestationen sind entsprechend zu prüfen.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.