Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Spricht etwas dagegen, die betreuten Beschäftigten mit in die Berechnung der Gesamtbetreuung nach der neuen DGUV V2 einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist?

KomNet Dialog 12364

Stand: 29.07.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

Favorit

Frage:

Wir sind ein Betrieb in kommunaler Trägerschaft, der Pflegeheime und Behindertenwerkstätten betreibt. Die in den Behindertenwerkstätten arbeitenden behinderten Menschen, (z.B. Schreinerei, Verpackung, Metallverarbeitung) sind keine Angestellten, sondern arbeiten im Rahmen eines Betreuungsvertrages unter Anleitung von Angestellten. Der Anwendungsbereich des ASIG erstreckt sich m.E. nur auf die Angestellten im Betrieb. Frage: Spricht etwas dagegen, die betreuten Beschäftigten mit in die Berechnung der Gesamtbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung) einzubeziehen, wenn der Arbéitgeber damit einverstanden ist, dies also freiwillig tut.

Antwort:

Der in Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2 gegebene Hinweis zur Feststellung der Zahl der Versicherten (Beschäftigten) bezieht sich nur auf die Ermittlung der Betriebsgröße für die Wahl des Betreuungsmodels (Abgrenzung Anlagen 1, 2, 3 oder 4 der DGUV Vorschrift 2). Siehe auch http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/dguv_vorschrift_2/index.jsp.

Die in der Grundbetreuung einerseits und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung andererseits wahrzunehmenden Aufgaben entsprechend den normierten Leistungskatalogen der DGUV Vorschrift 2 und schließen eine unterschiedliche Berücksichtigung der Zahl der Versicherten (Beschäftigten) bei der Ermittlung der Betreuungsleistungen nicht aus:
Bei der Ermittlung des Umfangs der Grundbetreuung sollte in der Kontuinität der bisherigen Vorgehensweise die Zahl der Beschäftigten auf die Vollarbeiterzahl bezogen werden, da die normierten Aufgabenfelder der Grundbetreuung im Wesentlichen die Unterstützungsleistungen umfassen, die sich aus dem §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzsgesetzes ergeben.

Hierbei handelt es sich um grundlegende Arbeitsschutzmaßnahmen wie Schaffung einer geeigneten Organisation, Beurteilung der Arbeitsbedingungen, grundlegende Maßnahmen der Arbeitsgestaltung oder Untersuchungen nach Ereignissen.

Bei der Ermittlung des Umfangs der Leistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sollte mit Blick auf die normierten Aufgabenfelder, die weitgehend auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherten bezogen sind, die tatsächliche Zahl der Versicherten (Beschäftigten) zu Grunde gelegt werden.
Damit spricht Ihrem Vorhaben, die betreuten Beschäftigten mit in die Berechnung einzubeziehen, nichts entgegen, zumal der Arbeitgeber einverstanden ist.

Hinweis:
Da die DGUV Vorschrift 2 wie auch die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften als Satzung des jeweiligen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse ) veröffentlicht werden wird, empfehlen wir Interpretationsfragen, die sich aus der DGUV Vorschrift 2 http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/dguv_vorschrift_2/index.jsp ergeben, im direkten Kontakt mit dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zu klären.