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Fragen zum Reinigen von Bremsbacken, Sätteln, Scheiben und Trommeln
KomNet Dialog 42463
Stand: 09.01.2024
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Stäube
Frage:
In der DGUV Regel 109-009 steht unter 5.5.1 Der bei der Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub ist durch eine staubbindende Nassreinigung gefahrlos zu beseitigen oder mit Entstaubern abzusaugen. Es ist eine geeignete Staubmaske, Schutzbrille und Handschutz zu tragen. 1. Frage: Dies ist m.E. also unabhängig davon, ob es sich um asbestbelastete Beläge handelt oder um aktuelle "moderne" Bremsbeläge, ist das korrekt ? 2. Frage: Ist das Besprühen mit handelsüblichem Bremsenreiniger und danach Abblasen mit Druckluft (gängige Praxis) konform zur Anforderung der DGUV Regel 109-009, oder ist der Einsatz eines andern Nassreinigungsverfahren notwendig? Hintergrund: Explizit geht es um die Verteilung der Stäube in der Kfz-Werkstatt durch die Verwendung von Druckluft trotz Bremsenreiniger. Leider gibt es hier immer wieder unterschiedliche Aussagen u.a, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Arbeitsmediziner etc.
Antwort:
Sie sehen das richtig. Die Regelungen sind unabhängig davon zu sehen, ob es sich um asbestbelastete Beläge handelt.
Nähere Erläuterungen finden Sie in der DGUV Information 209-007 "Fahrzeuginstandhaltung" unter dem Punkt 17.3. Dort ist u. a. folgendes nachzulesen:
"Seit ca. 1985 werden in Kraftfahrzeugen asbestfreie Brems- und Kupplungsbeläge eingesetzt. Auch bei diesen Belägen muss der Abriebstaub, der unter anderem organische und anorganische Fasern enthalten kann, durch geeignete Maßnahmen (z. B. mit Heißdampf-Waschgerät, K1-Staubsauger), entfernt werden.
Abriebstaub darf nicht durch Abblasen entfernt werden!
Mit einer Freisetzung von Stäuben in die Atemluft der Beschäftigten ist bei folgenden Tätigkeiten zu rechnen:
• mechanische Bearbeitung (z. B. Schleifen oder Überdrehen) von Belägen
• manuelle Bearbeitung (z. B. Überschmirgeln von Hand mit Schleifpapier, Kantenfasen mit Feile, Aufnieten neuer Beläge) von Belägen
• Entfernen von Abriebstaub aus Trommelbremsen oder von Scheibenbremsträgern, auch wenn Bremsbeläge nur ausgewechselt werden
Ein sicheres Erfassen und Absaugen des Staubs verlangt, dass Maschinen zur Bearbeitung von Bremsbelägen (Abdreh- oder Schleifgeräte) nur in Verbindung mit geeigneten Staubminderungsmaßnahmen betrieben werden. Die Maßnahmen umfassen das ausreichende Erfassen des entstehenden Feinstaubs, das Festhalten durch besondere Filtermaterialien sowie die Entsorgung ohne erneutes Freiwerden des Staubs. Auskünfte über geeignete Geräte erteilt Ihr Unfallversicherungsträger auf Anfrage.
Jede Verwendung von asbesthaltigen Brems- und Kupplungsbelägen ist seit dem 1. Januar 1995 in Deutschland verboten, aber schon seit Mitte der 80er Jahre werden in den in Deutschland verkauften Pkws asbestfreie Brems- und Kupplungsbeläge eingebaut.
Asbesthaltige Brems- und Kupplungsbeläge können noch heute in Oldtimer- oder Spezialfahrzeugen angetroffen werden.
Alle Arbeiten an asbesthaltigen Brems- und Kupplungsbelägen müssen beim zuständigen Unfallversicherungsträger und bei den Arbeitsschutzbehörden angezeigt werden. Dabei müssen die Forderungen der TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, z. B. befähigte Person, arbeitsmedizinische Vorsorge, Einhaltung von Umgangsvorschriften, Entsorgung von Abfällen, beachtet werden.
Für die Entfernung von asbesthaltigen Reibbelägen sind nach der TRGS 519 standardisierte Arbeitsverfahren (Abbildungen 17-3 a, b und c auf den folgenden Seiten) erstellt worden, die zu beachten sind:
• Standardisiertes Arbeitsverfahren Asbest-Kfz-Trommelbremsen
• Standardisiertes Arbeitsverfahren Asbest-Kfz-Scheibenbremsen
• Standardisiertes Arbeitsverfahren Asbest-Kfz-Kupplungen
..."