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Welche Gefahreneinstufung ist für einen nachgeschalteten Anwender verbindlich, wenn die Einstufung laut Sicherheitsdatenblatt und Anhang VI der CLP-Verordnung unterschiedlich ist?

KomNet Dialog 42462

Stand: 24.09.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Welche Gefahreneinstufung ist für einen nachgeschalteten Anwender verbindlich, wenn die Einstufung laut Sicherheitsdatenblatt und Anhang VI der CLP-Verordnung unterschiedlich ist. Beispiel: Der Rohstofflieferant hat in seinem Sicherheitsdatenblatt bereits eine Einstufung einer ATP zur CLP-Verordnung übernommen, die erst in Kürze veröffentlicht wird. Im aktuellen Anhang VI der CLP-Verordnung ist noch die alte Einstufung enthalten.

Antwort:

Die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) dargelegte, harmonisierte Einstufung für bestimmte gefährliche Stoffe stellt eine innerhalb der Europäischen Union abgestimmte Einstufung dar. Im Falle abweichender Einstufungen sind folgende Punkte zu beachten:

  • Sollte der entsprechende Stoff in einem vorliegenden Sicherheitsdatenblatt geringer eingestuft sein, als die harmonisierte Einstufung vorgibt, so ist die harmonisierte Einstufung zu verwenden.
  • Sollte der entsprechende Stoff in einem vorliegenden Sicherheitsdatenblatt höher eingestuft sein, als die harmonisierte Einstufung vorgibt, so ist die höhere Einstufung zu verwenden, da dem Hersteller des entsprechenden Stoffes offenbar weiterführende Informationen vorliegen, die eine höherwertige Einstufung dieses Stoffes notwendig machen.
  • Im Falle der Anpassungen an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung, die die harmonisierte Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung ändern, verhält es sich üblicherweise so, dass diese Änderungen ab einem bestimmten Datum Gültigkeit erlangen. In den entsprechenden Änderungsverordnungen wird jedoch ebenso üblicherweise vermerkt, dass die neuen harmonisierten Einstufungen ab sofort verwendet werden können. D. h. es könnte bis zu Gültigkeit der ATP eine der beiden Einstufungen gewählt werden. 
  • Im Falle der ATP ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Stoffe in der harmonisierten Einstufung mit einem Sternchen (*) versehen sind. Dies bedeutet, dass im Falle einer höherwertigen Einstufung, diese sofort zu verwenden ist. Daraus folgt, dass bei einem Stoff, der in der aktuellen Fassung der harmonisierten Einstufung über ein * verfügt und der der kommenden ATP höherwertig eingestuft ist, die neue harmonisierte Einstufung sofort anzuwenden ist.