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Müssen Gefahrstoffe, die gewerblichen Kunden auf einer Fachmesse präsentiert, aber nicht verkauft werden, gekennzeichnet sein und muss ein Sicherheitsdatenblatt vorhanden sein?

KomNet Dialog 42447

Stand: 13.09.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Gefahrstoffe, die gewerblichen Kunden auf einer Fachmesse präsentiert, aber nicht verkauft werden (wohl aber in die Hand genommen werden): 1. Handelt es sich um Inverkehrbringen nach REACH? Wenn ja, handelt es sich um eine Abgabe oder um ein Bereitstellen? Was ist der Unterschied? 2. Müssen die Gebinde nach CLP gekennzeichnet werden? Oder genügt ein Hinweis auf die gefährlichen Eigenschaften nach § 8 ProdSG? 3. Muss der Aussteller ein Sicherheitsdatenblatt auf der Messe zur Einsicht bereit halten?

Antwort:

Die Ausstellung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches im Rahmen einer Fachmesse wird in den Begriffsbestimmungen des Chemikalienrechts nicht definiert.


Allerdings kann die Ausstellung eines Gefahrstoffs auf einer Fachmesse im Sinne von REACH als Bereitstellung für Dritte und damit als Inverkehrbringen angesehen werden. Zumal ein späterer Verkauf der betreffenden Gefahrstoffe in der EU nicht ausgeschlossen ist.


In diesem Fall müsste der Gefahrstoff nach den Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und ein Sicherheitsdatenblatt nach den Vorgaben der REACH-Verordnung zur Einsicht bereit gehalten werden.


Ebenfalls anwendbar ist Artikel 48 der CLP-Verordnung, nach dem jegliche Werbung für Gefahrstoffe unter Nennung der Gefahreneigenschaften zu erfolgen hat.