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Ist eine zusätzliche Kennzeichnung eines Raumes erforderlich, in dem ein Sicherheitsschrank für Gase oder brennbare Flüssigkeiten nach DIN EN 14470 steht?

KomNet Dialog 13500

Stand: 16.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Muss ein Raum, in dem ein Sicherheitsschrank für Gase oder brennbare Flüssigkeiten nach DIN EN 14470 steht, zusätzlich an der Tür gekennzeichnet werden mit den entsprechenden Warnzeichen?

Antwort:

In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung" findet sich unter Nummer 7 (3) zur Kennzeichnung von Lagerbereichen sowie von Behältern und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen folgendes:


"Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen nach Anhang 1 zu versehen oder gemäß TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu kennzeichnen."


Je nach Gefahrstoff können sich weitere Anforderungen aus den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), wie z. B. die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", ergeben.


Letzendlich hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die entsprechende Kennzeichnung festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.