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Muss eine Firma, die in großen Lebensmittelmärkten Teilaufgaben übernimmt, eigene Brandschutzhelfer ausbilden?

KomNet Dialog 42437

Stand: 12.09.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Es handelt sich um eine Firma, die in großen Lebensmittelmärkten Teilaufgaben übernehmen, so zum Beispiel das Auffüllen von Waren in die Regale. Es befinden sich immer 3 bis 4 Mitarbeiter im Markt, die Mitarbeiter sind unterwiesen bei Verhalten im Brandfall, die Fluchtwege werden regelmäßig abgelaufen. Muss die Firma auch eigene Brandschutzhelfer ausbilden und benennen, oder reicht es, wenn der Markt Brandschutzhelfer hat?

Antwort:

In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" ist unter der Nummer 4.8.1 folgendes zu Ersthelfern aus fremden Unternehmen nachzulesen:

"Da nicht festgelegt ist, dass die im Unternehmen beschäftigten Versicherten die Ersthelfer stellen müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden."


Unserer Einschätzung nach kann diese Vorgehensweise analog für die Brandschutzhelfer gesehen werden. Die genaue Anzahl an Brandschutzhelfern sowie die organisatorischen Regelungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen. Die DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer" führt diesbzgl. aus:

"Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen."


Auf § 8 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz weisen wir hin:

"Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen."