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Wie ist die Regelung für Brandschutzhelfer für kleine Betriebe?

KomNet Dialog 25058

Stand: 04.07.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Die ASR A2.2 spricht im Abschnitt 6.2 von 5 % der Mitarbeiter, die als Brandschutzhelfer ausgebildet werden müssen. Wie ist die Regelung für kleine Betriebe, bei denen die 5 % keinen "ganzen Brandschutzhelfer" ergibt. Müssen die wenigstens einen Brandschutzhelfer pro Betrieb haben oder brauchen die gar keinen?

Antwort:

Unter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Und weiter hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten stehen und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.


Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. 


Die betriebliche Brandbekämpfung und Evakuierung ist eine notwendige Komponente zum Schutz Beschäftigter am Arbeitsplatz. Analog zur Ersten Hilfe sind nach § 10 Abs. 2 ArbSchG auch für den Brandfall / Evakuierungsfall Personen in ausreichender Anzahl zur Brandbekämpfung / Evakuierung zu benennen und zu unterweisen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen den betrieblichen Verhältnissen angemessen sein. Bei den Festlegungen der Aufgaben ist der Einzelfall bezüglich Situation, betrieblicher Tätigkeit, Möglichkeiten zur Inanspruchnahme öffentlicher Dienste zu betrachten. Hierbei sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt zur Rate gezogen werden.


In der ASR A 2.2 unter Punkt 6.2 (4) wird neben den in der Regel ausreichenden 5 % Prozent an Brandschutzhelfern weiterhin folgendes ausgeführt: Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.


Nähere Informationen finden sich in der unter Punkt 2.6 in der DGUV Information 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis" und unter Punkt 1.2 in der DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung".


Fazit:

Grundsätzlich soll immer die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Brandschutzhelfern anwesend sein. Hierbei hat der Arbeitgeber auch eventuellen Abwesenheiten durch Urlaub oder Krankheit Rechnung zu tragen und im Zweifelsfalle mehr Beschäftigte auszubilden. Diese Regelung gilt ab einem Beschäftigten. Somit ist auch in kleinen Betrieben mindestens ein Brandschutzhelfer erforderlich. Hierbei ist es unerheblich, ob die 5 % aus der ASR A2.2 einen "ganzen Brandschutzhelfer" ergeben oder nicht.