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Ist die Anwesenheit eines Ersthelfers auch im vermessungstechnischen Außendienst, bei dem weder Arbeiten im Straßenverkehr noch schweres Arbeitsgerät eingesetzt werden, erforderlich?

KomNet Dialog 13477

Stand: 14.11.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Laut der DGUV Regel 101-009 muss bei jedem Vermessungs- oder Signalbautrupp mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Ist die Anwesendheit eines Ersthelfers auch im vermessungstechnischen Außendienst, bei dem weder Arbeiten im Straßenverkehr noch schweres Arbeitsgerät (z.B. Bohrhammer etc.) eingesetzt werden, erforderlich? Im vermessungstechnischen Außendienst (z.B. Einmessung von Gebäuden) sind die Beschäftigten i.d.R. mit einem Fahrzeug zu zweit unterwegs. Können die erworbenen Kenntnisse zur Ersten Hilfe, die Voraussetzung zum Erwerb der Führerscheinerlaubnis sind, als ausreichend angesehen werden?

Antwort:

Grundlage für die Bestellung von Ersthelfern ist § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und konkretisierend die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" mit der DGUV Regel 100-001.

Die erforderliche Anzahl der Ersthelfer richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden versicherten Personen. Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist.

Wenn auf einem Fahrzeug mehr als ein Mitarbeiter tätig ist, muss mindestens einer als Ersthelfer ausgebildet sein.

Der Arbeitgeber hat, unter Berücksichtigung der o. g. Vorschriften, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich die Anzahl der Ersthelfer festzulegen. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z. B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt unterstützen lassen.

Soll von von der erforderlichen Zahl der Ersthelfer abgewichen werden, muss dieses zuvor mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgestimmt werden.

Seit Mai 2017 dürfen auch Personen, die beim Erwerb eines Führerscheins eine Schulung zur Ersten Hilfe absolviert haben im Betrieb als Ersthelfer eingesetzt werden, soweit die Schulung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und die Schulung von einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt worden ist (siehe Punkt 6.3 der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb").

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.