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Ist in einem Filialbetrieb mit ca. 100 Filialen in jeder Filiale ein Brandschutzhelfer erforderlich?

KomNet Dialog 24921

Stand: 04.10.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

Ist in einem Filialbetrieb mit ca. 100 Filialen im gesamten Bundesgebiet in jeder Filiale ein Brandschutzhelfer laut ASR A2.2 nötig? Laut ASR A2.2 gilt: "Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein."

Antwort:

Unter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Und weiter hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten stehen und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.

Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. 

Die betriebliche Brandbekämpfung und Evakuierung ist eine notwendige Komponente zum Schutz Beschäftigter am Arbeitsplatz. Analog zur Ersten Hilfe sind nach § 10 Abs. 2 ArbSchG auch für den Brandfall / Evakuierungsfall Personen in ausreichender Anzahl zur Brandbekämpfung / Evakuierung zu benennen und zu unterweisen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen den betrieblichen Verhältnissen angemessen sein. Bei den Festlegungen der Aufgaben ist der Einzelfall bezüglich Situation, betrieblicher Tätigkeit, Möglichkeiten zur Inanspruchnahme öffentlicher Dienste zu betrachten. Hierbei sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt zur Rate gezogen werden.

In der ASR A 2.2 unter Punkt 6.2 (4) wird neben den in der Regel ausreichenden 5 % Prozent an Brandschutzhelfern weiterhin folgendes ausgeführt: Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

Nähere Informationen finden sich unter Punkt 3 in der DGUV Information 205-001 (bisher: BGI 560) "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" und unter Punkt 1.2 in der DGUV Information 205-023 (bisher: BGI/GUV-I 5182) "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung".

Fazit:

Grundsätzlich soll immer die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Brandschutzhelfern anwesend sein. Hierbei hat der Arbeitgeber auch eventuellen Abwesenheiten durch Urlaub oder Krankheit Rechnung zu tragen und im Zweifelsfalle mehr Beschäftigte auszubilden. Diese Regelung gilt ab einem Beschäftigten. Somit ist auch in jeder Filiale mindestens ein Brandschutzhelfer erforderlich.