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Müssen die ermittelten Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2 direkt im Betrieb (vor Ort) abgeleistet werden?

KomNet Dialog 42434

Stand: 21.04.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Müssen die ermittelten Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2 direkt im Betrieb (vor Ort) abgeleistet werden? Oder kann auch ein Teil der Einsatzzeiten im Home Office der FASI abgeleistet werden? Wenn ja, gibt es einen Schlüssel der Einsatzzeiten, die mindestens direkt im Betrieb abgeleistet werden müssen?

Antwort:

Da es sich hierbei um Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger handelt, kann von uns keine abschließende Aussage getroffen werden, sondern wir können nur unsere Einschätzung darlegen. Für eine verbindliche Aussage empfehlen wir Ihnen die Frage direkt mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären.

In der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" sind die Aufgaben und die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beschrieben. Die unter die Grundbetreuung fallenden Aufgaben werden im Abschnitt 2 der Anlage 2 aufgezählt und im Anhang 3 näher erläutert. Die unter den betriebsspezifischen Teil der Betreuung fallenden Aufgaben finden sich in Abschnitt 3 der Anlage 2 und werden im Anhang 4 näher erläutert.

Es werden keine Vorgaben gemacht, wo diese Einsatzzeiten verbracht werden müssen. Bei Aufgaben, die keine Anwesenheit im Betrieb erfordern (z.B. Verfassen von Berichten oder Dokumentationen), spricht u.E. nichts dagegen, dass diese im Home Office getätigt werden. Ein Schlüssel in Bezug auf die Mindesteinsatzzeiten im Betrieb ist uns nicht bekannt. Dies ergibt sich aus den Aufgaben.