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Müssen die externen Berater (Betriebsärztin/ Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) den Arbeitgeber über neue oder geänderte Vorschriften informieren?

KomNet Dialog 23714

Stand: 01.03.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Müssen die externen Berater (Betriebsärztin/ Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) den Unternehmer über neue oder geänderte Vorschriften aufklären bzw. darauf hinweisen? Falls ja, in welchem Zeitabstand?

Antwort:

Ja, dies gehört zu den Aufgaben der externen Berater. Die dafür aufgewendete Zeit kann auf die Grundbetreuung angerechnet werden. Ein bestimmter Zeitabstand ist nicht definiert. Dies haben die handelnden Personen individuell festzulegen.


Die unter die Grundbetreuung fallenden Aufgaben werden im Abschnitt 2 der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) aufgezählt und im Anhang 3 näher erläutert.


Die Beratung des Unternehmers zu "Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen" gehört danach gemäß Ziffer 6.1 Abschnitt 2 Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 zu den Aufgaben der Grundbetreuung der Betriebsärztinnen/ Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Unter diese Aufgaben fällt nach Anhang 3:

"Beobachtung und Auswertung

- von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung

- der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin bezüglich:

  • des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren
  • Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschließlich menschengerechter Arbeitsgestaltung."