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Wie werden betriebsärztliche Einsatzzeiten bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen angerechnet?

KomNet Dialog 3017

Stand: 11.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Zu der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist bei uns der Betriebsarzt mit eingebunden. Wie ist seine Arbeitszeit anzurechnen? Ist sie zu den Zeiten zu rechnen, die der Betriebsarzt auf Grund seiner Beauftragung (0,2 Std /MA) aufzubringen hat.

Antwort:

Der Arbeitgeber muss nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln und beurteilen bzw. bewerten. Normadressat für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist also der Arbeitgeber. Aufgabe des Betriebsarztes ist die fachkundige Beratung des Arbeitgebers in allen arbeitsmedizinischen Fragen, in Gesundheitsfragen sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (siehe § 3 Abs.1 Buchst. g Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG). Es ist also vom Gesetzgeber gewollt, diese Aufgabe dem Betriebsarzt (und der Fachkraft für Arbeitssicherheit) als weitere Beratungsaufgabe zu übertragen, da der Arbeitgeber, je nach den betrieblichen Gegebenheiten, bei der Erfüllung der Aufgabe Gefährdungsbeurteilung auf die Unterstützung der Fachleute angewiesen ist. Allerdings dürfen durch die Einbindung des Betriebsarztes bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung die anderen Aufgaben des Arztes nicht zu kurz kommen (siehe dazu die beispielhafte Aufzählung im § 3 ASiG). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die in der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" genannten Einsatzzeiten Mindesteinsatzzeiten sind.