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KomNet-Wissensdatenbank

Können Sanitärräume in einem Altenpflegeheim durch Pflegepersonal sowie Beschäftigte der Wäscherei gemeinsam genutzt werden?

KomNet Dialog 7882

Stand: 22.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Bereich Altenpflegeheim: Sprechen Arbeitsschutzbestimmungen gegen eine gemeinsame Nutzung der Sanitärräume durch Pflegepersonal und Personal der Wäscherei bei jeweils getrennten Umkleideräumen?

Antwort:

Die Anforderungen an Sanitärraume finden sich unter der Nummer 4.1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Grundsätzlich besteht eine Wahlfreiheit für den Arbeitgeber, entweder nach Geschlechtern getrennte Räume einzurichten oder durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Die getrennte Nutzung wird i. d R. nur den Bedürfnissen kleinerer Betriebe gerecht. Dies ergibt sich auch aus Punkt 4 Absatz 6 der konkretisierenden ASR A4.1. Dort heißt es:


"Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sicher gestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich."


Die Wahrung der Hygiene ist das wesentliche Schutzziel beim Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen. Dies soll durch Forderungen z. B. nach Handwaschgelegenheiten, fließend warmem und kaltem Wasser sowie Mitteln zum Reinigen und Desinfizieren der Hände gewährleistet werden.


Für das Betreiben von Wäschereien kann auch die DGUV Regel 100-500 (bisher: BGR 500) Kapitel 2.6 "Wäschereien" herangezogen werden. Nach Buchstabe B der Regel sind für Wäschereien in denen Krankehauswäsche (dazu gehört per Defintion auch die Wäsche aus einem Altenpflegeheim) gewaschen wird in eine reine und unreine Seite zu trennen. In den Personenschleusen sollen Möglichkeiten zur Händedesinfektion inkl. fließend kalt und warmes Wasser und Ablagemöglichkeiten für Schutzkleidung vorhanden sein.


Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ist zu überprüfen, ob aus hygienischen Gründen (ggf. auch aus Rechtsbereichen außerhalb des Arbeitsschutzes) die weitergehendere Forderung umgesetzt werden muss, oder ob alternative Lösungen, die die gleiche Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ermöglichen, gewählt werden.