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Muss ein Arbeitgeber den Mitarbeitern neben den aushangpflichtigen Gesetzen auch die Unfallverhütungsvorschriften, technische Regeln usw. zur Verfügung stellen?
KomNet Dialog 42429
Stand: 29.08.2018
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzmanagement
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Muss ein Arbeitgeber den Mitarbeitern neben den aushangpflichtigen Gesetzen auch die Unfallverhütungsvorschriften, technische Regeln usw. zur Verfügung stellen?
Antwort:
Die Frage ist mit Ja zu beantworten.
Gemäß § 12 Abs. 1 DGUV V1 „Zugang zu Vorschriften und Regeln“ hat der Unternehmer den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
Gemäß der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer die für seinen Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) seinen Beschäftigten an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
In der DGUV Regel 100-001 wird dazu ausgeführt, dass jeder Beschäftigte sich über das sicherheitsgerechte Verhalten und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten informieren können muss. Dies muss dem Beschäftigten jederzeit möglich sein. Der Unternehmer kann die UVVen den Beschäftigten in Papierform oder in elektronischer Form (PC, Internet, Intranet, CD-Rom) zugänglich machen. Die Mitarbeiter müssen über die Möglichkeit der Einsichtnahme informiert sein..