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Ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen elektronischen Zugang zu den aushangpflichtigen Gesetzen ermöglicht?

KomNet Dialog 24846

Stand: 26.02.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzmanagement

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Frage:

Ist es auch ausreichend, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen elektronischen Zugang zu den aushangpflichtigen Gesetzen ermöglicht?

Antwort:

Die Pflicht zum Aushang bestimmter Gesetze besteht ab dem ersten Beschäftigten.

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen (z. B. durch Aushang), um die Beschäftigten über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Auszuhängen sind vom Arbeitgeber jedoch nur die Gesetze, in deren Schutzbereich die jeweiligen Beschäftigten fallen: So muss z .B. das Mutterschutzgesetz nur dann ausgehängt werden, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen im Betrieb beschäftigt sind.


Eine Liste der aushangpflichtigen Gesetze des Arbeitsschutzes sowie weitere Informationen werden im Internet, z. B. von den Industrie- und Handelskammern angeboten.

Aushangpflichtige Gesetze müssen (in Papier- oder elektronischer Form) an geeigneter Stelle von jedermann im Betrieb eingesehen werden können. Dabei muss ein freier Zugang gewährleistet sein.


Gemäß der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer neben den für seinen Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) und Regeln der Unfallversicherungsträger auch die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln seinen Beschäftigten an geeigneter Stelle zugänglich zu machen (§ 12 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). In der DGUV Regel 100-001 wird dazu ausgeführt, dass jeder Beschäftigte sich über das sicherheitsgerechte Verhalten und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten informieren können muss. Dies muss dem Beschäftigten jederzeit möglich sein. Der Unternehmer kann die UVVen den Beschäftigten in Papierform oder in elektronischer Form (PC, Internet, Intranet, CD-Rom) zugänglich machen. Die Beschäftigten müssen über die Möglichkeit der Einsichtnahme informiert sein.