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Wer stellt für Leiharbeitnehmer die Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage aus?

KomNet Dialog 13411

Stand: 29.12.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Wer stellt für Leiharbeitnehmer die Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage aus?

Antwort:

Gemäß § 11 Abs. 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG übernimmt der Entleiher, unbeschadet der Pflichten des Verleihers, alle geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts.

Das bedeutet, dass der Entleiher dem Leiharbeitnehmer die Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage auszustellen hat. Im Zweifelsfall muss der Entleiher sich mit dem Verleiher über die berücksichtigungsfreien Tage abstimmen. 

Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, dass der Verleiher in Abstimmung mit dem Entleiher dem Leiharbeitnehmer die Bescheinigung ausstellt.  


Solange der Leiharbeitnehmer ein Fahrzeug des Entleihers führt, ist zu empfehlen, dass die Bescheinigung vom Entleiher ausgestellt wird.


Auf die DGUV Regel 115-081 Branche Zeitarbeit - Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen und die Informationen des Bundesamtes für Güterverkehr weisen wir hin