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KomNet-Wissensdatenbank

Darf eine werdende Mutter in einer Spielhalle beschäftigt werden? Was ist hier besonderes zu beachten?

KomNet Dialog 6690

Stand: 10.05.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich arbeite in einer Spielhalle auf Minijob-Basis und habe jetzt gehört, dass man als Schwangere nur bis zum sechsten Monat in der Spielhalle arbeiten darf wegen der Überfallgefahr. Welche Sonderregelungen gibt es für Spielhallen? Außer den üblichen Sachen fürs Mutterschutzgesetz wie z. B. keine Nachtarbeit etc. Des weiteren: gilt der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft auch für Betriebe mit unter 5 Angestellten?

Antwort:

Es ist nicht richtig, dass die Beschäftigung werdender Mütter in Spielhallen generell ab dem 6. Schwangerschaftsmonat verboten ist. Ein solches Verbot würde aus mutterschutzrechtlicher Sicht wenig Sinn machen, da Frauen bei einem Überfall in den davor liegenden Schwangerschaftsmonaten genauso gefährdet wären.


Viele Betreiber von Spielhallen haben auf diese Vorkommnisse reagiert und in den letzten Jahren ihre Sicherheitsmaßnahmen (z. B. durch Videoüberwachung, gesicherte Geldwechselbereiche und Alarmsysteme) so verbessert, dass potenzielle Täter abgeschreckt werden.


Hier ist der Einzelfall maßgebend. Befindet sich die Spielhalle bspw. in einem sozialen Brennpunkt, wo Gewaltdelikte dieser Art häufig vorkommen, ist wegen der erhöhten Gefährdungslage ein Beschäftigungsverbot sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft gerechtfertigt.



Wie der Schutz werdender Mütter in Spielhallen konkret sicherzustellen ist:

Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs.3 MuSchG).


Kann die Einhaltung der gemäß § 11 MuSchG verbotenen Tätigkeiten nicht im erforderlichen Rahmen sichergestellt werden, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Dabei kann er sich vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen.


Bei der Beurteilung der Gefahren ist, insbesondere zum gesundheitlichen Schutz der Leibesfrucht, die Einwirkung von krebserzeugendem Passivrauch durch Besucher mit zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Risiken hat jede Schwangere grundsätzlich Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.



Gilt der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft auch für Betriebe mit unter 5 Angestellten?


Was den besonderen Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG betrifft, gilt dieser für Schwangere unabhängig von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen. Im vorliegenden Fall haben die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen Vorrang vor den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes.


Wurde vom Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, hat eine Schwangere grundsätzlich Anspruch auf Weiterzahlung ihres Verdienstes nach § 18 MuSchG.

Dem Arbeitgeber werden die Kosten für diese Lohnaufwendungen gemäß dem Umlageverfahren U 2 nach § 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) auf Antrag von den gesetzlichen Krankenkassen (Krankenkasse der beschäftigten Arbeitnehmerin) in vollem Umfang zurückerstattet. Bei Minijobs erfolgt die Erstattung der Lohnkosten durch die Minijob-Zentrale


Weitere Informationen zum Mutterschutz im Leitfaden zum Mutterschutz.