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Seeschifffahrt, Container, Hafen, Laschen, Ladungssicherung, Besatzung, Kollisionen

KomNet Dialog 2667

Stand: 10.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

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Frage:

Containerschiffe machen im Hamburger Hafen fest, nachdem bereits während der Fahrt Ladungssicherungen entfernt worden sind. Andererseits gehen Schiffe auf die Reise, ohne dass die Ladung ausreichend befestigt wurde. Es ist zu vermuten, dass die Arbeiten von der Besatzung während der Fahrt ohne ausreichende Berücksichtigung von Arbeitsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Entsprechende Arbeiten dürfen von Hafenarbeitern während der Liegezeit nur unter strenger Beachtung von Arbeitsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Zudem kann unzureichend befestigte Ladung / Container bei starken Kursänderungen oder Kollisionen umstürzen oder verloren gehen. Gelten für Hafenarbeiter und Seeleute unterschiedliche Maßstäbe? Welche Vorschriften werden möglicherweise verletzt? Wer ist für die Überwachung zuständig? Wer ist z.B. zu informieren, wenn vor dem Anlegen des Schiffes Seeleute in abenteuerlicher Weise über die Container turnen?

Antwort:

Im Hamburger Hafen werden zu etwa 90 % Schiffe fremder Flaggen abgefertigt. Während der Liegezeit gelten einheitliche nationale Arbeitsschutzvorschriften - auch für Schiffe fremder Flagge und deren Besatzungsmitglieder, u.a. das Arbeitsschutzgesetz. Auf See, d.h. auch beim Aufsuchen und Verlassen des Lade- oder Löschplatzes, findet das Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) auch für Schiffe fremder Flaggen Anwendung.


Unfallverhütungsvorschriften sind für ausländische Firmen als Technische Regel zu beachten. Die DGUV Vorschrift 36 "Hafenarbeiten" und die DGUV Vorschrift 84 "Unfallverhütungsvorschrift Seeschifffahrt" enthalten detaillierte Regelungen.


So sind z.B. Arbeiten bei Absturzgefahren über mehr als eine Containerhöhe nur mit Höhensicherung zulässig (DGUV Vorschrift 36, § 11). Im Hafen werden hierfür üblicherweise Containerbrücken mit "Laschkörben" eingesetzt. Auf See, d. h. auch beim Aufsuchen und Verlassen des Lade- oder Löschplatzes, findet das Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) Anwendung, für Schiffe deutscher Flagge auch das Seemannsgesetz (SG). Das SchSG mit seinen in den Anlagen genannten internationalen Schiffssicherheitsregelungen übernimmt dabei die Funktion der nationalen Arbeitsschutzanforderungen für die an Bord tätigen Seeleute. Zu diesen Anlagen gehört u.a. das Kapitel VI der Anlage zu SOLAS ("Beförderung von Ladung"). Nach Regel VI / 5.6 SOLAS sind Ladungen während der gesamten Reise nach Maßgabe des an Bord befindlichen Ladungssicherungshandbuches zu laden, zu stauen und zu sichern.


Speziell für RoRo-Schiffe ist in dieser Regel weiterhin ausgeführt, dass die Ladungssicherung „nach Maßgabe des Ladungssicherungshandbuches vor dem Auslaufen des Schiffes abgeschlossen sein“ muss.

Für andere Schiffstypen, auch Containerschiffe, ist zu folgern, dass auf Revierfahrt nach dem Ablegen oder vor dem Anlegen Ladungssicherungsarbeiten erlaubt sind. Für die Überwachung des Schiffssicherheitsgesetzes ist in Deutschland die BG Verkehr Referat Seeschifffahrt zuständig. Diese bedient sich bei der Aufsicht der Mithilfe der Wasserschutzpolizei. Gravierende Mißstände bei den verkehrsrechtlichen Anforderungen an die Ladungssicherung können an jede Dienststelle der Wasserschutzpolizei oder an die Schiffssicherheitsabteilung der BG Verkehr gemeldet werden.


Hinweis:

Auf die Informationen des Referat "Seeschifffahrt" der BG Verkehr möchten wir hinweisen.