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Wie müssen Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr machen, arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut werden?

KomNet Dialog 20404

Stand: 17.02.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Bei uns ist eine Diskussion entbrannt, wie Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder Ähnliches machen, zu betreuen sind. Ich bin der Auffassung, dass diese Personen zwar im juristischen Sinne keine Arbeitnehmer sind, diesen aber hinsichtlich Gesundheit/Sicherheit gleichgestellt werden und somit auch entsprechend betreut werden müssen. Kollegen vertreten die Auffassung, dass sich dies aus der Gesetzeslage nicht herleiten lässt.

Antwort:

Ziel der Arbeitsschutzgesetzgebung ist es, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). Bei der Frage, wer als Beschäftigter zählt, sagt das Arbeitsschutzgesetz (§ 2 Abs.1 Nr.5), dass hierunter auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG zählen. § 5 Abs.1 ArbGG definiert als Arbeitnehmer auch "sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind."

Bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder beim Bundesfreiwilligendienst (BFD) fehlt es zwar an einem Arbeitsverhältnis, dennoch werden diese Personen abhängig tätig, so dass unserer Auffassung nach die Arbeitsschutzvorschriften auch auf diese Personen anzuwenden sind.

In manchen fachspezifischen Vorschriften ist dies eindeutiger, da dort der Begriff des Beschäftigten umfassender definiert ist. So findet sich beispielsweise in § 2 Abs. 9 Biostoffverordnung - BioStoffV die Definition:
"Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen:
(...)
3. sonstige Personen, insbesondere in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Tätige,
(...)
"