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Muss der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen "Rückkehrgespräche" mit den Beschäftigten führen? Inwieweit hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
KomNet Dialog 27332
Stand: 29.01.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzmanagement
Frage:
Muss der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen "Rückkehrgespräche" mit den Beschäftigten führen, in denen der Mitarbeiter gefragt wird: 1. Wie es zu dem Unfall gekommen ist und 2. Was getan werden kann, um zukünftig solche Unfälle zu vermeiden? Hat hierbei der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
Antwort:
Pflicht zur Untersuchung von Arbeitsunfällen
Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - muss der Arbeitgeber Arbeitsunfälle, durch die Beschäftigte für mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind, erfassen und auf der Grundlage der erstellten Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.
Gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG - hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit u. a. die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Unfalluntersuchung und bei den Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle fachlich zu beraten. Sie hat die Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen. Bei Bedarf ist die Gefährdungsbeurteilung aufgrund der Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen fortzuschreiben (kontinuierlicher Verbesserungsprozess).
Bezüglich der Unfallanalyse können die unterschiedlichsten Gesichtspunkte und Kriterien des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, wie z. B. PSA, technische Sicherheit von Maschinen, Schutzvorrichtungen, Zustand der Transporteinrichtungen und Verkehrswege, fehlerhafte Nutzung von Produkten, Bedienungsfehler, elektrische Sicherheit, fehlende Unterweisungen etc. zur Auswertung herangezogen werden.
Auf den Leitfaden zur Untersuchung von Arbeitsunfällen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) weisen wir hin. Hier wird in Kapitel 2.1 Informationssammlung ausgeführt:
"Wie findet man nun die geeignete Information? Als erstes natürlich durch eine Inaugenscheinnahme bzw. Faktensammlung vor Ort, bei der die Unfallsituation festgestellt und gegebenenfalls durch Fotos festgehalten wird. Ferner gibt es in der Regel Dokumente, die man auswerten kann wie Störmeldungen, Systemmeldungen, Verfahrens- und Arbeitsanweisungen. Erstere helfen den tatsächlichen Ablauf zu beschreiben, und aus letzteren kann der Soll-Ablauf entnommen werden. Allerdings wird die Auswertung der Dokumente nicht alle notwendigen Informationen liefern. Für eine vollständige Informationssammlung müssen zusätzlich Gespräche mit Beteiligten geführt werden. Beteiligte sind die verunfallte Person, mögliche Augenzeugen, Kollegen, Vorgesetzte etc. ..."
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrates bzgl. des Arbeitsschutzes ergeben sich in erster Linie aus dem Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG und aus dem Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG. Für öffentliche Dienststellen und Betriebe ist dies die Personalvertretung, welche sich in den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen der Länder oder des Bundes wiederfinden. Für die nachfolgende Beantwortung beschränken wir uns auf die Regelungen zum Betriebsverfassungsgesetz.
Nach § 87 Abs.1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat mitzubestimmen - sofern keine endgültige gesetzliche oder tarifliche Regelung existiert - bei "Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften." Vergleiche dazu auch § 91 BetrVG.
"(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.
........
(3) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
(4) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen." (§ 89 BetrVG)
Weiter ist es Aufgabe des Betriebsrates, u.a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. "Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; ...... Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen." (§ 80 BetrVG).
Umfangreiche Informationen zu den Rechten und Pflichten des Betriebsrates im Arbeitsschutz finden sich z. B. in der IG Metall-Broschüre - Die neue Rolle der Betriebsräte im Gesundheitsschutz.