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Ist bei einem kraftschlüssig (mittels Reibkraft) arbeitendem Lastaufnahmemittel (Kran) die Last besonders zu sichern?

KomNet Dialog 42382

Stand: 31.07.2018

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Sonstiger innerbetrieblicher Transport

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Frage:

Es soll ein Lastaufnahmemittel eingesetzt werden, welches kraftschlüssig mit Reibkraft ist. Hierbei sollen in unmittelbarer Nähe des Gefahrenbereiches Personen am Lastaufnahmemittel den Krahn bedienen und mit dem Lastaufnahmemittel und der Last von 500 kg mitlaufen. Dies geschieht ca. 200 mal täglich in der Schicht. Hierzu vertrete ich die Auffassung, dass nach gängigen Vorschriften bei kraftschlüssigen durch Reibkraft haftenden Lastenaufnahmen zusätzliche Vorkehrungen wie Anschlagpunkte und Abschlagmittel zur zusätzlichen Sicherheit gegen Herabfallen angebracht werden müssen. Oder der Transport wird durch den Kranführer im sicheren Abstand ohne Berührung des Lastaufnahmemittels und der Last begleitet und er ist nicht in der Gefahrenzone und somit erübrigt sich eine zusätzliche Sicherung durch Anschlagmittel. Ist das so?

Antwort:

Uns sind aus dem Arbeitsschutzrecht keine Vorschriften bekannt, die bei kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln pauschal zusätzliche Vorkehrungen wegen eines möglichen Herabfallens der Last fordern. An jedem Kran muss aber die zulässige Tragfähigkeit dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.


Im § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird als eine Grundpflicht des Arbeitgebers genannt:

"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben."

Er hat die Arbeit so zu gestalten, dass "eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 ArbSchG). Die Maßnahmen zur Verhinderung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (§ 5 ArbSchG). Hierbei kann er auf das technische Regelwerk zurückgreifen, z.B. das Vorschriften und Regelwerk der DGUV.


Im § 30 Abs.9 der DGUV 52 "Krane" wird bzgl. der Problematik ausgeführt:

"Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Verwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende Hub- oder Auslegereinziehwerksbremse darf er die Last nicht über Personen hinwegführen."


Im der DGUV-Information 209-012 "Kranführer" wird unter Nr. 5.1 ausgeführt:

"Der Gefahrenbereich unter kraftschlüssig aufgenommenen Lasten ist nicht nur der Bereich unmittelbar unter der Last. Er kann sich vielmehr je nach Art der Last, Form der Last und Kranfahrgeschwindigkeit auf einen größeren Raum unter dem Kran erstrecken. Man kann sich leicht vorstellen, dass bei schneller Kranfahrt sich lösende Lasten schräg nach unten fallen oder plattenförmige Lasten sogar "segeln"."


Fazit:

Ihre sicherheitstechnischen Bedenken sind nachvollziehbar. Die genannten Maßnahmen können als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung umgesetzt werden. Die genannten Regelungen der DGUV können dabei als Argumentationshilfe herangezogen werden.