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KomNet-Wissensdatenbank

Stimmt es, dass bei Schutzbrillen mit Sehstärke keine Anpassungen (andere Bügel oder andere Auflagepads) vorgenommen werden dürfen?

KomNet Dialog 42363

Stand: 19.07.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Individuell angepasste PSA

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Frage:

Wir stellen unseren Mitarbeitern -wenn notwendig- auch Schutzbrillen mit Sehstärke zur Verfügung, welche diese bei einem Augenoptiker aussuchen können. Mehrere Mitarbeiter wollten bei diesem die Bügel anpassen lassen oder andere Auflagepads um den Tragekomfort zu verbessern. Der Augenoptiker lehnte diese Anpassungen mit dem Hinweis auf die PSA Verordnung ab. Er dürfe das bei einer normalen Sehbrille, bei einer Schutzbrille sei das nicht erlaubt. Ist diese Aussage richtig?

Antwort:

In der PSA Verordnung ist geregelt unter welchen Umständen man zum Hersteller wird. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn man an einem Produkt maßgebliche Änderungen vornimmt. Bezogen auf Schutzbrillen wäre dies also der Austausch von Bügeln, Auflagepads, Gläsern, überhaupt Teile des Rahmens oder - sofern nicht Bügel sondern eine Bebänderung verwandt werden- der Austausch dieser.

Kurz ausgedrückt: Das Produkt entspricht nach der Veränderung nicht mehr demjenigen, für welches eine Baumusterprüfung erstellt wurde.


Das bloße Anpassen von vorhandenen Teilen, aus Gründen der Ergonomie, ist hiernach von obiger Ausführung ausgenommen. Die Verordnung fordert sogar ausdrücklich in Anhang II, dass die PSA zusätzlich zu den gedachten Zwecken auch ergonomisch und bequem ist.

Der Optiker kann also die Pads so ausrichten, dass die Brille gut sitzt, gleiches gilt für die Anpassung der Bügel an die Kopf- und Ohrenform.