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Wenn ich als Fahrer (Personenverkehr) Linie fahre und am nächsten Tag oder Tage später Reiseverkehr fahren würde. Wie müsst ich es mit dem Nachtrag beim Kontrollgerät machen?

KomNet Dialog 42356

Stand: 14.07.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein

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Frage:

Wenn ich als Fahrer (Personenverkehr) Linie fahre und am nächsten Tag oder Tage später Reiseverkehr fahren würde. Wie müsst ich es mit dem Nachtrag beim Kontrollgerät machen? Ähnlicher Fall. LKW analoges Kontrollgerät und danach ab und zu Digitales. Wie mache ich das mit dem Nachtrag? Wird der Nachtrag auch international anerkannt oder benötige ich da das EG Formblatt zur 561/2006?

Antwort:

Durch den Kraftfahrer sind grundsätzlich die zurückliegenden 28 Kalendertage sowie der laufende Tag nachweispflichtig, sprich im Rahmen einer Straßenverkehrskontrolle darzulegen [vgl. Art. 36 VO (EU) 165/2014].


Die Form der Dokumentation bestimmt sich durch den vorangegangenen Einsatz sowie die hierbei verwendeten Fahrtenschreiber.


Wird durch den Kraftfahrer ein Fahrezug gelenkt, welches unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 561/2006 fällt und mit analogem Fahrtenschreiber ausgestattet ist, sind die Schaublätter gemäß den einschlägigen Vorschriften zu führen und entsprechend den o.g. Fristen mitzuführen. Wird am Folgetag / an den folgenden Tagen auf ein Fahrzeug mit digitalen Fahrtenschreiber gewechselt, so ist grundsätzlich für die Zeiten, für welche ein anderer Nachweis (z. B. technische Aufzeichnungen / Schaublätter) vorliegt, kein Nachtrag auf der Fahrerkarte zu fertigen. Bei Geräten neuerer Bauart ist es möglich, einzelne Zeitblöcke seit der letzten Entnahme der Fahrerkarte auszunehmen. Hierzu kann im Rahmen der Menüführung beim Nachtrag (digitales Kontrollgerät) zusätzlich zu den bekannten Tätigkeitssymbolen ein Fragezeichen als Platzhalter gesetzt werden. Alternativ, wenn ein technischer Nachtrag mittel digitalem Fahrtenschreiber nicht möglich ist, sind auf der Rückseite der Schaublätter entsprechende Nachträge in den entsprechenden Feldern zu fertigen. Dies kommt in Betracht -so wie häufig festzustellen-, wenn Schaublätter nicht für den gesamten 24 h Zeitraum im Fahrtenschreiber verbleiben. Wird anschließend auf ein Fahrzeug mit digitalen Fahrtenschreiber gewechselt, so ist (z. B. Annahme technischer Ruhezeitnachtrag ist nicht möglich) ein Ausdruck vom laufenden Tag zu fertigen und auf dessen Rückseite die Zeit ab 00:00 Uhr nachzutragen (Vgl. § 20 Abs. 3 FPersV).


Ist v.g. Verfahrensweise im Einzelfall nicht möglich bzw. würde diese einen besonderen Aufwand bedeuten, so können Tätigkeiten auch weiterhin, unter den in § 20 Abs. 4 FPersV genannten Bedingungen, durch den Unternehmer mit dem bekannten Formblatt bescheinigt werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass durch den Fahrer zu fertigende manuelle Nachträge vorrangig zu machen sind.


Werden zusätzlich noch Fahrten durchgeführt, welche unter den Geltungsbereich der Fahrpersonalverordnung fallen (z. B. KOM-Linienverkehr unter 50km), kann es zusätzlich erforderlich sein einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan mit sich zu führen (vgl. § 1 Abs. 8 FPersV), um eine lückenlose Dokumentation seiner Lenk-, Ruhe und Arbeitszeiten im Rahmen einer möglichen Straßenverkehrskontrolle dokumentieren zu können. Sind die Fahrzeuge, mit welchen der vorbeschriebene Linienverkehr durchgeführt wird, mit einem Fahrtschreiber gem. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgestattet bzw. mit einen analogen oder digitalen Fahrtenschreiber, gelten die Regelungen der § 57a und 57b StVZO Anwendung. Die rechtliche Grundlage hierzu findet sich in § 1 Abs. 9 und 10 FPersV.