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Mit welchen Warn- und Sicherheitszeichen muss ein Lager bzw. ein Produktionsraum für CMR-Stoffe gekennzeichnet sein?

KomNet Dialog 42248

Stand: 21.10.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Laut § 10 der GefStoffV muss ein Lager/Produktion, in dem CMR-Soffe gelagert/hergestellt werden mit "Warn- und Sicherheitszeichen" (einschl. Verbotzeichen) gekennzeichnet werden. Müssen hier dann auch die H-Sätze aufgelistet werden (Platzmangel), oder reicht das Signalwort "Gefahr"? Muss auch das GHS-Symbol "wassergefährdend" angebracht werden oder geht es hier nur um die Warnung vor CMR-Stoffen?

Antwort:

Grundsätzlich ist hier zu unterscheiden zwischen der Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP Verordnung) und der Kennzeichnung nach der Richtlinie 92/58/EWG. Die Vorgaben zur Kennzeichnung nach der Richtlinie 92/58/EWG finden sich unter der Nummer 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der ASR A1.3 ""Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".


In § 10 Absatz 3 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist folgendes nachzulesen:


"Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber

...

2.Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen verboten“ nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist."


Unter der Nummer 1.3 des Anhangs der ArbStättV finden sich folgende allgemeinen Informationen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung:


"(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.

(3) (weggefallen)"


In Anhang 1 der ASR A1.3 finden Sie eine Auflistung von Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen. Ein spezielles Sicherheitszeichen für CMR Stoffe ist dort nicht zu finden. Somit ist das Sicherheitszeichen "W016 Warnung vor giftigen Stoffen" in Verbindung mit den Verbotszeichen "D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten" und "P002 Rauchen verboten" zu verwenden.