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Müssen Mitarbeiter aus einem Werkvertrag, die in einem bestimmten Betriebsbereich tätig sind, eine eigene Notfallorganisation aufbauen oder können wir dies übernehmen?

KomNet Dialog 42345

Stand: 15.08.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

In unserem Unternehmen werden einige Arbeiten als Werkvertrag ausgeführt. D.h. wir stellen die Fläche, Material und Betriebsmittel, die Montagearbeit läuft über den Werkvertrag. "Unsere" Bereiche grenzen direkt an die Bereiche des Werksvertrages und sind nur durch einen innerbetrieblichen Transportweg getrennt. Für "unseren" Bereich haben wir eine Notfallorganisation benannt (Evakuierung, Brandschutz- und Ersthelfer). Aktuell nehmen unsere Kollegen auch für die Kollegen aus dem Werkvertrag diese Funktion mit wahr. Dieses basiert jedoch nur auf einer mündlichen Absprache. Ist diese Vorgehensweise rechtens, oder müssen die Mitarbeiter aus dem Werkvertrag eine eigene Notfallorganisation aufbauen?

Antwort:

In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" ist unter der Nummer 4.8.1 folgendes zu Ersthelfern aus fremden Unternehmen nachzulesen:


"Da nicht festgelegt ist, dass die im Unternehmen beschäftigten Versicherten die Ersthelfer stellen müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden."


Unserer Einschätzung nach kann diese Vorgehensweise analog für die Evakuierungs- und Brandschutzhelfer gesehen werden. Diese Regelungen sollten schriftlich festgehalten werden.


Hinweis:

Auf die DGUV Information 215-830 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen" möchten wir ebenso hinweisen, wie auf den § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).