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Handelt es sich bei Lagerarbeiten mit geschlossenen Gebinden um eine `geringfügige Tätigkeit` im Sinne der Gefahrstoffverordnung?

KomNet Dialog 1977

Stand: 20.12.2015

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Ich bin im Bereich Lagerwirtschaft tätig und überarbeite momentan das Gefahrstoffkataster. Meine Frage bezieht sich auf die Gefährdungsbeurteilung. Ich habe gelesen, dass eine solche nicht notwendig ist, wenn es sich um eine `geringfügige Tätigkeit` handelt. Unsere Mitarbeiter bekommen nun z. B. Farbe, Kleber oder Terpentin und Rostlöser in Kartons angeliefert. Diese werden so eingelagert und bei Bedarf eine Dose ausgegeben. Die Mitarbeiter kommen nicht mit dem Gefahrstoff in Berührung. Meine Frage: Muß ich für diese Gefahrstoffe eine Gefährdungsbeurteilung durchführen oder handelt es sich um eine geringfügige Tätigkeit?

Antwort:

In dem geschilderten Fall handelt es sich um Tätigkeiten mit sicher umschlossenen Gefahrstoffen. Hierfür gilt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).


Für diese Tätigkeiten ist grundsätzlich immer eine Gefährdungsbeurteilung notwendig, wenn nicht hierfür ein verfahrensspezifisches Kriterium (VSK) entwickelt und allgemein gültig festgestellt wurde. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung das Erfordernis nach einer messtechnischen Arbeitsbereichsanalyse ergeben. Die Bewertung der Ergebnisse dieser Analyse ist zur Zeit wegen des Fehlens von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) nur eingeschränkt möglich. Hilfsweise kann hierzu auf die Werte der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 402 in Verbindung mit der TRGS 440 zurückgegriffen werden.