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Welche Absturzsicherungsmaßnahmen müssen beim Anschlagen von Containern ergriffen werden?
KomNet Dialog 4233
Stand: 10.07.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer
Frage:
Für die Ein- und Auslagerung von Containern mit Turmdrehkran müssen verschiedentlich Mitarbeiter auf die Containerdächer, um das Krangehänge anzuschlagen. Die Sicherung der Mitarbeiter ist nur unter erheblichem Sicherheitsrisiko möglich, d.h. der Mitarbeiter könnte sich nur an einem am Boden liegendem, diagonal verspanntem Sicherungsseil mit PSA sichern (Stolpergefahr) oder am Kranhaken bzw. einem Personenbeförderungskorb. Frage: Ist es möglich, sich direkt am Kranhaken oder über den Korb (am Kran hängend) zu sichern? Falls nicht, welche andere Möglichkeiten gibt es hier?
Antwort:
Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen sind die Mindestanforderungen des Anhangs 1 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
Die Benutzung von Leitern dürfte unter Beachtung der Nummer 3.3 in den genannten Fällen nicht in Frage kommen, da die Anschlagmittel für Container auf diese Weise nicht ausreichend sicher gehandhabt werden können.
Die DGUV Vorschrift 36 "Hafenarbeiten" enthält spezielle Regelungen. So sind z. B. Arbeiten bei Absturzgefahren über mehr als eine Containerhöhe (gemeint sind Standard-Frachtcontainer) nur mit Höhensicherung zulässig.....
Im Bereich des Ladungsumschlags werden für Arbeiten auf hochgelegenen Containern (z.B. zur Sicherung oder Entsicherung von Befestigungselementen an Bord von Containerschiffen) spezielle „Laschkörbe“ eingesetzt, die für diesen Zweck besonders zugelassen sind und auch nur in Verbindung mit hierfür ausdrücklich zugelassenen Containerbrücken oder Kranen eingesetzt werden dürfen. Es gibt Laschkörbe mit Höhensicherungsgeräten, die an hochgelegenen Arbeitsplätzen mit angelegten Auffanggurten als persönlicher Schutzausrüstung verlassen werden dürfen. Diese Höhensicherungsgeräte dürfen nur mit Auffanggurten und Falldämpfer benutzt werden.
In anderen Bereichen können für Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen mobile (teleskopierbare) Hubarbeitsbühnen zum Einsatz kommen.
Die Sicherung von Mitarbeitern am Kranhaken ist ebensowenig zulässig wie das „Mitfahren“ des Anschlägers beim Transport der Last (§ 36 der DGUV Vorschrift 52 "Krane").