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Müssen Textilspielzeuge (von Privatpersonen und Gewerbetreibenden hergestellt), welche im Rahmen einer Vereinsinitiative an Krankenhäuser für Frühchen abgegeben werden, den Vorgaben für Spielzeug gemäß Spielzeugrichtline entsprechen?
KomNet Dialog 42303
Stand: 13.01.2020
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Spielzeug
Frage:
Müssen Textilspielzeuge (von Privatpersonen und Gewerbetreibenden hergestellt), welche im Rahmen einer Vereinsinitiative an Krankenhäuser für Frühchen abgegeben werden, den Vorgaben für Spielzeug gemäß Spielzeugrichtline entsprechen? Müssen diese eine CE-Kennzeichnung tragen? Macht es bei der Einordnung einen Unterschied, ob die Spender im Spielzeugbereich gewerblich tätig sind oder privat? Wer ist für die Sicherheit der Spendenprodukte (Hygiene, mechanische Sicherheit etc.) verantwortlich zu machen?
Antwort:
Aus unserer Sicht ist hier das LFBG und die 2. ProdSV zu betrachten. Entsprechend § 2 Nummer 3 der 2. ProdSV gilt: " Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit."
Dementsprechend ist bezogen auf die konkrete Frage auszusagen, dass von Gewerbetreibenden bereitgestellte Spielzeuge grundsätzlich der 2. ProdSV unterliegen, auch wenn diese unentgeltlich abgegeben werden. Bezogen auf von privaten Personen hergestellte Spielzeuge gilt die 2. ProdSV zunächst nicht, da keine Geschäftstätigkeit anzunehmen ist. Wenn diese Spielzeuge dann jedoch wieder über einen Verein, der als "eigenständige juristische Person" anzusehen ist, unentgeltlich abgeben werden, ist aus unserer Sicht ein "Bereitstellung" im Sinne der 2. ProdSV anzunehmen. Zusätzlich Information: Auch ein Verein hat eine Sorgfaltspflicht bezüglich der Spendenprodukte. Bei Kuchenspenden ist es eindeutiger gesetzlich im LFGB §5 geregelt: JEDER, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, haftet zivil- und strafrechtlich dafür, dass die Produkte einwandfrei sind und gesundheitlich unbedenklich genossen werden können [Quelle: § 5 LFGB].
Quelle: https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/lebensmittelsicherheit.php