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Was muss eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung beachten, wenn sie selbstgefertigte Produkte auf dem Weihnachtsmarkt verkauft?

KomNet Dialog 22082

Stand: 05.12.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Wir sind eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung und produzieren für den Verkauf auf unserem jährlichen Weihnachtsmarkt folgende Produkte: Feuerkorb: Stabile Schweißkonstrution (schwarz oder verzinkt) zum Abbrennen von Holz. Vogelhäuschen: handbemalte Holz-Nistkästen Insektenhotel: Holzkonstruktion, naturbelassen Grillzange: Holzkonstruktion, naturbelassen Christbaumständer: Holzkonstruktion, naturbelassen Einkaufstaschen: Textil (nicht für Kinder bestimmt) Alle Produkte werden ohne Kennzeichnung, Herstellerangaben oder Betriebsanweisung verkauft. Was müssen wir tun, um hier in Zukunft gesetzeskonform verkaufen zu können. Welches Produkt muß ein CE-Kennzeichen erhalten? Was fällt unter das Produktsicherheitsgesetz?

Antwort:

Das Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - gilt immer dann, wenn Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereit gestellt werden (§ 1 ProdSG).

Darunter ist jedes von einer natürlichen oder juristischen Person (einschließlich gemeinnütziger Vereine) vorgenommenes Bereitstellen oder Ausstellen von Produkten zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks zu verstehen, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Die Absicht einer Gewinnerzielung ist hierbei nicht erforderlich!

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so dass für den Verkauf der aufgeführten Produkte die Anforderungen des ProdSG zu berücksichtigen sind.

Für diese Produkte, sofern es sich nicht um Spielzeug handelt, bestehen keine besonderen EG-Vorschriften. Demnach ist eine CE-Kennzeichnung nicht erforderlich und auch nicht zulässig.

Nach dem ProdSG sind aber die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Die Produkte dürfen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden (scharfe Kanten, nicht ausreichende Standsicherheit; § 3 Abs. 2 ProdSG).
  • Name und Kontaktanschrift des Herstellers sind auf dem Produkt anzubringen bzw. wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung oder einem Anhängeetikett (§ 6 ProdSG).
  • Eine eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Produkts ist erforderlich. Hier gilt die Ausführung zum Namen und der Kontaktanschrift (§ 6 ProdSG).
  • Es sind Informationen beizufügen, die der Verbraucher benötigt, um die Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, zu beurteilen und sich entsprechend schützen zu können (Brandgefahr, Verbrennungsgefahr; § 6 ProdSG). Für die Feuerschale erscheint dies in jedem Fall erforderlich. Hier ist ebenfalls auf die sichere Aufstellung einzugehen (§ 3 Abs. 2 ProdSG).