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Fallen Kunstwerke, in die elektrische Beleuchtungen verbaut wurden, unter das Produktsicherheitsgesetz und sind somit kennzeichnungspflichtig?

KomNet Dialog 18463

Stand: 13.09.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)

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Frage:

Ich bin hauptberuflich bildender Künstler und stelle aus und verkaufe meine Werke auf nationalen und internationalen Kunstmessen. Manche meiner Werke sind beleuchtet, wofür ich Standardteile aus dem Baumarkt verwende. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist im Moment in einer Evaluierung, ob meine Werke eventuell unter das Produktsicherungsgesetz/ProdSG fallen und damit kennzeichnungspflichtig werden. Ich kann das nicht glauben und suche die entsprechende Begründung - am besten, warum Kunstwerke überhaupt nicht unter das ProdSG fallen, da sie weder technisches Arbeitsmittel noch Verbraucherprodukt sind. Meines Erachtens gilt die "Freiheit der Kunst", die nicht durch Gesetze einfach eingeschränkt werden kann und darf.

Antwort:

Das Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - gilt dann, wenn Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden (§ 1 Abs. 1 ProdSG).


Es handelt sich bei den Kunstwerken entsprechend der Begriffsdefinition nach § 2 Nr. 22 ProdSG um Produkte, da diese durch einen Fertigungsprozess hergestellt werden. Da die Kunstwerke gewerblich vertrieben werden, ist auch die Geschäftstätigkeit eindeutig vorhanden. Schließlich ist der Verkauf dieser Kunstwerke ein "Bereitstellen auf dem Markt", da entsprechend § 2 Nr. 4 ProdSG "die Bereitstellung auf dem Markt jede entgeldliche oder untentgeldliche Abgabe eines Produktes (...) im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" ist.


Da auch in den Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 ProdSG keine Regelung vorhanden ist, die Kunstwerke vom Anwendungsbereich des ProdSG ausnehmen würde, gilt das ProdSG demnach auch für Kunstwerke.


Die in der Fragestellung angeführte Unterscheidung zwischen Verbraucherprodukt und technischem Arbeitsmittel existiert im jetzt gültigen ProdSG in dieser Form nicht mehr. Zusätzlich gelten sowohl nach früherer Rechtslage als auch nach dem aktuellen ProdSG diese Produkte als Verbraucherprodukte, da sie nach § 2 Nr. 26 "für Verbraucher bestimmt sind".


Es ist auch nicht erkennbar, warum das ProdSG, das grundlegende sicherheitstechnische Anforderungenen an Produkte stellt, für Kunstwerke nicht gelten sollte. In dem hier angeführten Beispiel sind elektrische Bauteile (Beleuchtung) verbaut. Bei unsachgemäßer Installation könnten sich daraus Gefahren für Personen ergeben (elektischer Schlag, Brandgefahr durch Überhitzung, etc.).


Da jedoch auch Kunstwerke unter den Anwendungsbereich des ProdSG fallen, muss der Hersteller (der Künstler) auch hier sicherstellen, dass die Produkte den sicherheitstechnischen Anforderungen dieses Gesetzes sowie ggf. den darauf basierenden weitergehenden Anforderungen speziellerer Rechtsvorschriften entsprechen und sich somit keine Gefahren für die Sicherheit von Personen ergeben.



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Eine Begründung, warum Kunstwerke nicht unter geltendes Recht fallen sollten, können wir nicht liefern.


Wir bitten um Verständnis, dass KomNet keine Aussagen über die Sinnhaftigkeit von Gesetzen und Verordnungen geben kann und darf.