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Welche Auswirkungen hat eine nicht erfolgte Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

KomNet Dialog 42300

Stand: 18.05.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Ich bin ausgebildete, aber nicht bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit und seit einem halben Jahr im Unternehmen beschäftigt. Welche Konsequenzen ergeben sich für den Arbeitgeber und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Nichtanerkennung der Fachkunde bzw. Nichtbenennung als Fachkraft für Arbeitssicherheit und der damit fehlenden Rechtsgrundlage? Muss dann rückwirkend alles noch mal geprüft werden, was getan wurde, und auf welcher Basis kann ich die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne Rechtsgrundlage weiterführen?

Antwort:

Ohne Bestellung sind Sie nicht die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb.

 

Wenn die Bestellung nicht erfolgt ist, weil die erforderliche Fachkunde nicht vollständig gegeben ist, kann der Arbeitgeber gemäß § 18 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) einen Ausnahmeantrag bei der zuständigen Behörde (in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) stellen.

 

Der Arbeitgeber erfüllt die wichtige Verpflichtung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) (§ 3 Abs. 2), nicht, nämlich für eine geeignete Organisation im Arbeitsschutz zu sorgen.

 

Eine nicht zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellte fachkundige Person kann die Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASIG) nicht oder nur in Teilen erfüllen. Zu den Aufgaben gehören z.B. auch die Beratung von Arbeitnehmern und Betriebsräten. Die fachkundige Person steht nicht unter dem Schutz des § 8 ASiG, nämlich der Unabhängigkeit der Fachkunde, sie ist nicht weisungsfrei. Das Benachteiligungsverbot greift nicht. Eine unmittelbare Unterstellung unter dem Leiter des Betriebes ist ggf. nicht gegeben.

Eine fachkundige Person, die nicht zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt ist, arbeitet weisungsgebunden. Die Verantwortung für die nicht erfolgte Bestellung liegt beim Arbeitgeber.

 

Ob Beratungen, Prüfungen und Beurteilungen der Arbeitsbedingungen nach einer Bestellung nochmals erfolgen müssen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. In der Regel wird das nicht der Fall sein, da die fachkundige Person diese Aufgaben im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführt hat und der Arbeitgeber als Verantwortlicher für den Arbeitsschutz im Betrieb die Unterlagen vorlegen kann. Kritischer sind die nicht durchgeführten Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem ASiG.

Kommt es im Betrieb zu einem Schadensereignis, eventuell sogar mit gesundheitlichen Folgen für Beschäftigte, und der Arbeitgeber kann eine geeignete Arbeitsschutzorganisation nicht nachweisen, so kann die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber unter Umständen in Regress nehmen. Die staatliche Aufsicht könnte prüfen, ob der Betrieb in diesem Fall grob fahrlässig oder sogar mit Vorsatz gehandelt hat.