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Gibt es in großen Betrieben die Notwendigkeit der Bestellung einer leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit?

KomNet Dialog 3827

Stand: 13.12.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Gibt es die Notwendigkeit der Bestellung einer leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit? Unser Unternehmen ist bundesweit vertreten und hat bei ca. 5.000 Mitarbeitern fünf Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die auch bundesweit ansässig sind?

Antwort:

Sind in einem Betrieb mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt worden, kann der Arbeitgeber eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Er ist hierzu berechtigt, nicht verpflichtet. Entscheidet sich der Arbeitgeber zu einer solchen Maßnahme, ist nur die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebes zu unterstellen; die anderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstehen dann der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese hat u. a. für eine Koordination unterschiedlicher Auffassungen in der Auslegung und Anwendung der sicherheitstechnischen Fachkunde, insbesondere der vorgeschlagenen Maßnahmen, zu sorgen.


Wenn der Arbeitgeber keine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt hat, sind alle Fachkräfte für Arbeitssicherheit direkt dem Leiter des Betriebes zu unterstellen (§ 8 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG-).


Es handelt sich bei der Bestellung einer leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht um eine formale Bestellung im Sinne des § 5 ASiG. Durch die Einsetzung als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit werden keine zusätzlichen Aufgaben nach § 6 ASiG übertragen. Es handelt sich lediglich um eine ergänzende betriebsorganisatorische Maßnahme (vorausgesetzt, dass die entsprechende Person schon als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt ist).


Hinweis:

Auf die Informationen der LASI-Leitlinie LV64 zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes weisen wir hin.