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Gibt es eine Trennung zwischen bestellter und angestellter Fachkraft für Arbeitssicherheit?

KomNet Dialog 17364

Stand: 27.08.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Welche Aufgaben bzw. "weitreichende" Verantwortung/Möglichkeiten hat eine "bestelle Fachkraft für Arbeitssicherheit". Ist diese Person hierarisch anders zu betrachten als eine angestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Antwort:

Vorbemerkungen:

Ihre Anfrage berührt neben den arbeitsschutzrechlichen Belangen auch arbeitsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Belange.

Eine Sicherheitsfachkraft wird auf der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) i.V.m. der DGUV Vorschrift 2 schriftlich bestellt. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen (§ 9 Arbeitssicherheitsgesetz).

Lässt sich ein Arbeitgeber in Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von einer Person beraten, ohne dass eine formelle Bestellung vorliegt, verstößt er gegen das Arbeitssicherheitsgesetz und er kann auch nicht von einer Beratung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz ausgehen.

Welche Aufgaben bzw. "weitreichende" Verantwortung/Möglichkeiten hat eine "bestelle Fachkraft für Arbeitssicherheit". Ist diese Person hierarisch anders zu betrachten als eine angestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Nach § 8 Absatz 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes untersteht die (bestellte) Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. bei mehreren Sicherheitsfachkräften die (bestellte) leitende Sicherheitsfachkraft (wenn eingesetzt) unmittelbar dem Leiter des Betriebes. Der Absatz 2 soll sicherstellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit insgesamt dem für den Arbeitsschutz des Betriebes verantwortlichen Leiter unterstellt werden. Für "nicht bestellte - lediglich angestellte" Fachkräfte für Arbeitssicherheit gilt dies u. E. entsprechend nicht, da -wie oben beschrieben- in diesen Fällen nicht von einer Beratung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz ausgegangen werden kann.