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Kann die zuständige Behörde eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht anerkennen, weil die Anforderungen nach § 7 (1) ASiG nicht erfüllt werden? Kann eine Zulassung auch nach der Ausbildung nachträglich erfolgen?

KomNet Dialog 19542

Stand: 16.12.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Kann die zuständige Behörde nach dem Arbeitssicherheitsgesetz eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht anerkennen und den Betrieb auffordern eine andere zu bestellen, weil die Anforderungen aus § 7 Abs. 1 ASiG nicht erfüllt sind, sie trotzdem aber die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit beim Unfallversicherungsträger erfolgreich abgeschlossen hat? Laut § 7 Abs. 2 ASiG dürfte die Bestellung einer Fachkraft, die die Anforderungen aus § 7 Abs. 1 ASiG nicht erfüllt, ohne eine Zulassung durch die zuständige Behörde nicht erfolgen. Kann eine Zulassung auch nach der Ausbildung, also nachträglich erfolgen?

Antwort:

Das Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- verlangt vom Arbeitgeber die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Ob der Arbeitgeber einen Ingenieur, einen Techniker oder einen Meister als Fachkraft zu bestellen hat, hängt von den konkreten betrieblichen Verhältnissen ab; entscheidend ist, dass die Fachkraft den möglicherweise auftretenden Arbeitssicherheitsproblemen gewachsen ist.


Wenn die für das Arbeitssicherheitsgesetz zuständige Behörde bei der Überprüfung des Sachverhaltes zu der Überzeugung gelangt ist, dass die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht den Anforderungen genügt, kann sie den Betrieb auffordern eine andere Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 7 Abs. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes kann es die zuständige Behörde im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 des Gesetzes ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Es wird in diesem Absatz des § 7 also nur die Bestellung einer Person geregelt, die an Stelle eines Sicherheitsingenieurs bestellt werden soll. Voraussetzung ist, dass diese Person über die erforderliche Fachkunde verfügt.


Soll eine Person als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt, gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf Ausnahme nach § 18 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu stellen. Danach kann die zuständige Behörde dem Arbeitgeber gestatten, auch solche (Betriebsärzte und) Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen.


Auf die Anforderungen der DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, insbesondere den § 4 Sicherheitstechnische Fachkunde, weisen wir hin.


Im Einzelfall sind diese Fragen mit der zuständigen Behörde zu erörtern.