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Welches sind die konkreten Kriterien für eine unverantwortbare Gefährdung in der Schwangerschaft bei Vibration und Erschütterung?

KomNet Dialog 42287

Stand: 16.05.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Welches sind die konkreten Kriterien für eine unverantwortbare Gefährdung in der Schwangerschaft bei Vibration und Erschütterung. Wie sollen entsprechende Grenzwerte ermittelt werden?

Antwort:

Rechtsbegriff der unverantwortbaren Gefährdung

Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist (§ 9 MuSchG). Mit dem Begriff „unverantwortbare Gefährdung“ soll also die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefährdung eintreten wird, in Bezug auf die Höhe der zu erwartenden Schadens, ermittelt werden. Bei der Beurteilung der Gefährdungen ist der hohe Rang des vom Mutterschutz verfolgten Schutzziels - die gesundheitliche Unversehrtheit der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes – zu berücksichtigen. Der im neuen Mutterschutzrecht genannte Ausschuss für Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend soll anhand des Standes der Technik unbestimmte Rechtsbegriffe genauer definieren. Solange keine Definitionen vorliegen, gelten die Vorgaben des bisherigen Mutterschutzgesetzes.

Vibrationen und Erschütterungen

In § 9 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) sind Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte angegeben.

Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt

  1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung und
  2. der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2

Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs zur LärmVibrationsArbSchV ermittelt und bewertet.

Der festgelegte Expositionsgrenzwert und der Auslösewert werden auf eine Achtstundenschicht bezogen.

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Sicherheit und die Gesundheit der betroffenen Personen durch Stöße und Vibrationen gefährdet wird. Durch eine Beurteilung aller Tätigkeiten sind Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung und mögliche Auswirkungen abzuschätzen und erforderliche Maßnahmen zu bestimmen (§ 3 LärmVibrationsArbSchV). Spezielle Grenzwerte für Schwangere existieren unseres Wissens nach nicht.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt unter diesem Link umfangreiche Informationen zu Ganzkörpervibrationen zur Verfügung.