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Welche Konsequenzen ergeben sich für die Sifa als auch für den Unternehmer für den Fall eines Arbeitsunfalles, wenn die Maschinendokumente des Herstellers nicht vorliegen?

KomNet Dialog 42273

Stand: 03.05.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen

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Frage:

Immer wieder stellen wir als Sicherheitsfachkräfte fest, dass Maschinenhersteller (Gesamt-)Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen vor Inbetriebnahme in unserem Unternehmen nicht rechtzeitig fertiggestellt haben; die Maschinen jedoch dringend in die Produktion gehen müssen. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Sifa als auch für den Unternehmer für den Fall eines Arbeitsunfalles ohne vorliegender Dokumentation des Herstellers ?

Antwort:

Nach § 5 (1) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Außerdem darf der Arbeitgeber gemäß § 5 (3) BetrSichV nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften der BetrSichV insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.

 

Ohne vorliegende Dokumentation des Herstellers darf ein Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden, da aufgrund der fehlenden Unterlagen es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, seiner Verpflichtung aus § 3 (1) BetrSichV nachzukommen, wonach der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten hat.

 

Nach § 4 (1) BetrSichV dürfen Arbeitsmittel erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen und festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere nach § 6 Nr. 2 die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, was ebenfalls nur bei vorliegender (Gesamt-)Konformitätserklärungen und zugehörigen Betriebsanleitungen und Anlagenbeschreibungen möglich ist

 

Unbeschadet der inverkehrbringungsrechtlichen Vorschriften ergeben sich folgende mögliche Konsequenzen für die a) Sicherheitsfachkraft (Sifa), als auch für den b) Arbeitgeber (AG) für den Fall eines Arbeitsunfalles ohne vorliegender Dokumentation des Herstellers und keiner oder mangelhafter Gefährdungsbeurteilung.

 

Zu a)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit trägt Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Beratung und der vorgeschlagenen Maßnahmen. Hierauf sollte sie großen Wert legen und andere Fachleute zu Rate ziehen, wenn ihre eigene Sachkenntnis nicht ausreicht. Erfüllt die interne Fachkraft für Arbeitssicherheit die ihr übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß, muss sie sich dafür entsprechend dem Arbeitsrecht bei ihrem Arbeitgeber verantworten (z. B. Aufhebung der Bestellung, Abmahnung, Kündigung). Bei einer externen Fachkraft, die nicht unter die Haftungsprivilegien des § 105 Sozialgesetzbuchs VII fällt, die ihre Beauftragtenpflichten nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, bleibt als Konsequenz die Vertragskündigung und im Falle eines schweren oder sogar tödlichen Unfalles im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen eine Anklage.

 

 

Zu b)

Behördliche Durchsetzung des Arbeitsschutzrechts in Form von Anordnungen mit dem Ziel seiner zukünftigen Beachtung.

 

Der Arbeitgeber muss im geschilderten Fall, aber auch wenn die Verstöße ohne Arbeitsunfall der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, damit rechnen, dass ihm der Weiterbetrieb der Anlage bis zum Abschluss der (Gesamt-)Konformitätserklärung/en, Vorlage der Betriebsanleitung/en und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung per gebührenpflichtiger Ordnungsverfügung (z. B. mit Anordnung der sofortigen Vollziehung, Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung) untersagt wird. Ggfs. muss der AG auch mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen, da er gegen verschiedene Bestimmungen der BetrSichV verstoßen und somit ordnungswidrig im Sinne des § 25 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gehandelt hat.

 

Die Verantwortung für die Durchführung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen bleibt beim Arbeitgeber und seinen Führungskräften. Sie wird durch die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht geschmälert.