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Gilt ein Arbeitsraum im Erdgeschoss als gefangener Raum im Sinne des Abschnitts 3.4 ASR A2.3, wenn er zusätzlich zu einem Ausgang in einen angrenzenden Arbeitsraum über ein Fenster verfügt?

KomNet Dialog 42268

Stand: 22.11.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Gilt ein Arbeitsraum (Nutzung durch wenige Personen ohne körperliche Einschränkungen) im Erdgeschoss als gefangener Raum im Sinne des Abschnitts 3.4 ASR A2.3, wenn er zusätzlich zu einem Ausgang in einen angrenzenden Arbeitsraum über ein Fenster verfügt, das ein lichtes Maße von mindestens 0,90 m x 1,20 m aufweist, sich jederzeit ohne Hilfsmittel öffnen lässt und die Brüstungshöhe innen und außen maximal 1,20 m beträgt?

Antwort:

Gemäß § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.

Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Nach dem Abschnitt 3.6 ist ein gefangener Raum ein Raum, der keinen direkten Zugang zu einem Flur hat und ausschließlich durch einen anderen Raum zugänglich ist. Dies trifft in Ihrem Fall zu, da ein Fenster nicht als Eingang gesehen werden kann. Somit handelt es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Raum um einen gefangenen Raum im Sinne der ASR A2.3.