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Müssen wir für eine betriebliche Weihnachtsfeier eine Genehmigung von einer Behörde einholen?

KomNet Dialog 12313

Stand: 01.12.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Wir veranstalten jedes Jahr eine Weihnachtsfeier für die gesamte Belegschaft (ca. 300 Personen) in unserer betriebseigenen Kantine. Müssen wir beim Ordnungsamt oder einer sonstigen Stelle eine Genehmigung für diese Betriebsfeier einholen?

Antwort:

Maßgebliche Arbeitsschutzvorschrift für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Die ArbStättV verfolgt das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen.


Soll in einer Arbeitsstätte eine Betriebsfeier stattfinden, sind für die dort Beschäftigten vom Arbeitgeber weiterhin die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu beachten. Da es sich bei einer Weihnachtsfeier in der Regel um eine betriebliche Veranstaltung handelt, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchGdie möglichen Gefährdungen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Besucher ermittelt und festgelegt werden, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden müssen.


Nach der ArbStättV hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Insbesondere hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Konkrete Vorgaben für die Anordnung von Bänken und Tischen sind im Arbeitsschutzrecht nicht zu finden. Aus dem Umstand, dass geeignete Fluchtmöglichkeiten geschaffen werden müssen, lassen sich im Umkehrschluss bestimmte Freiflächen definieren. So muss von jeder Stelle eines Raumes innerhalb einer Fluchtweglänge von 35 m ein gesicherter Bereich (anderer Brandabschnitt, notwendiger Treppenraum, Freie) erreicht werden. Die Mindestbreite der Fluchtwege in Abhängigkeit von der Anzahl der anwesenden Personen ergibt sich aus der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" (Punkt 5, Tabelle 1). Für die von Ihnen angegebene Personenzahl von 300 beträgt die Mindestbreite des Fluchtwegs 1,80 m.


Weitere Anforderungen können sich aus baurechtlichen Vorschriften ergeben, wie z.B. Bauordnung NRW (BauO NRW) und der Sonderbauverordnung NRW (SBauVO) ergeben. Zur Auslegung des Bauordnungsrechts können wir keine Aussage machen. Sprechen Sie bitte diesbezüglich die örtliche Baubehörde an.


Bezüglich ggf. nötiger Erlaubnisse, wie z. B. Schankgenehmigungen, sollte das Ordnungsamt direkt angesprochen werden. Dieses gilt auch für die Organisation der Ersten-Hilfe und des Brandschutzes.

Auskünfte zu hygienischen Anforderungen, wie z. B. Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), erteilt das Gesundheitsamt.