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Kann man als Händler eines ATEX-Produktes, dass man unter eigenem Namen vertreiben will, auf die vorhandene Baumusterprüfbescheinigung des Herstellers verweisen oder benötigt man eine eigene Bescheinigung?

KomNet Dialog 42254

Stand: 12.04.2018

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Gemäß Art 10 RL 2014/34/EU unterliegen Händlern von ATEX-Produkten den Pflichten eines Herstellers, wenn sie die Produkte unter eigenem Namen in Verkehr bringen. Wir möchten ein Gerät der Kategorie II 2 G/D (Bereiche 21 und 22) eines europäischen Herstellers unter unserem Firmennamen vertreiben. Eine Baumusterprüfbescheinigung sowie eine Konformitätserklärung des Herstellers liegen vor. Nun stellen sich 2 Fragen: 1) Muß in einem solchem Fall eine erneute Baumusterprüfbescheinigung durch uns beauftragt werden, oder reicht es aus, unter Bezug auf die vorhandene Bescheinigung eine Konformitätserklärung in unserem Namen auszustellen? 2) Kann im letzteren Fall die Konformität auch ohne Mitwirkung einer notifizierten Stelle erklärt werden?

Antwort:

Wenn ein Händler ein Produkt, welches in den Anwendungsbereich der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU (bzw. in den einer beliebigen anderen Produktsicherheitsvorschrift) fällt, unter seinem eigenen Namen in Verkehr bringen will, so hat er vorher sämtliche Herstellerpflichten zu erfüllen, welche die ATEX-RL (bzw. die entsprechende Rechtsvorschrift) vorgibt. Würde dieses Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde überprüft werden und z.B. die Baumusterprüfbescheinigung nicht auf den Händler - jetzt neuen Hersteller - ausgestellt worden sein, sondern noch auf den originären Hersteller, wäre dies ein Mangel und das Produkt dürfte so nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.