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Wie muss der Dieseltank bei mobilen Maschinen ausgeführt werden? Welche Vorschriften sind hier relevant?

KomNet Dialog 42249

Stand: 10.04.2018

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Wie muss der Dieseltank bei mobilen Maschinen ausgeführt werden? Welche Vorschriften sind hier relevant? Unsere mobilen Maschinen sind auf Zentralachs-, Sattelanhänger oder Raupenfahrwerk montiert und besitzen einen Dieselmotor um die Energie für die Arbeitshydraulik zu erzeugen. Können wir hier die StVZO § 45 für den Tank zugrunde legen, oder müssten wir eher über eine Adaptierung aus der Gefahrstofflagerung nachdenken?

Antwort:

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei denen von Ihnen angesprochenen Maschinen um Maschinen im Sinne der 9. ProdSV i. V. m. der RL 2006/42/EG handelt. Zum Thema "Dieseltank" sind in der Maschinenrichtlinie allgemeine Anforderungen definiert. Entsprechend Ziffer 1.1.3 Materialien und Produkte Anhang II gilt:


"Die für den Bau der Maschine eingesetzten Materialien oder die bei ihrem Betrieb verwendeten oder entstehenden Produkte dürfen nicht zur Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit von Personen führen. Insbesondere bei der Verwendung von Fluiden muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sie ohne Gefährdung aufgrund von Einfüllung, Verwendung, Rückgewinnung und Beseitigung benutzt werden kann."


Im Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind dazu weitere Konkretisierungen enthalten:


"Risiken auf Grund von Materialien oder Produkte, die von der Maschine verwendet werden, wie Kraftstoffe, Schmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten, Chemikalien, Batterieelektrolyt, Wasser, Dampf, verdichtete Luft usw. Derartige Risiken können beseitigt oder vermindern werden, indem die Maschine für den Betrieb mit ungefährlichen Materialien oder Produkten ausgelegt wird oder indem gefährliche Materialien oder Produkte durch weniger gefährliche ersetzt werden. In der Betriebsanleitung des Herstellers müssen die geeigneten Materialien oder Produkte angegeben sein, die für die Maschine in Betracht kommen. Soweit Risiken verbleiben, muss das Bedienungspersonal durch geeignete Schutzmaßnahmen vor einer Gefährdung durch gefährliche Materialien oder Produkte, die von der Maschine verwendet werden, geschützt werden; dazu ist beispielsweise sicherzustellen, dass diese Materialien oder Produkte unzugänglich sind oder angemessen zurückgehalten werden. Soweit erforderlich, müssen an der Maschine und in der Betriebsanleitung entsprechende Warnhinweise angebracht bzw. abgedruckt sein.

Der zweite Satz in Nummer 1.1.3 unterstreicht besondere Aspekte, die zu berücksichtigen sind, wenn Flüssigkeiten verwendet werden. Die zu ergreifenden Maßnahmen um Risiken zu vermeiden auf Grund von Füllen, Verwenden, Rückgewinnen oder Ablassen von Flüssigkeiten umfassen beispielsweise eine geeignete Anordnung und Konstruktion von Tanks und Behältern sowie ihrer Füll- und Ablassstellen und den Einbau einer Rückhaltewanne unter Hydraulikgeräten, wenn Lecks nicht völlig vermieden werden können. Wenn Tanks unter Druck stehen, müssen sie mit einer Vorrichtung zur Minderung des Drucks auf einen sicheren Wert und zur Kontrolle des Drucks vor dem Öffnen der Füll- oder Ablassstellen ausgerüstet sein."


Inwieweit noch konkretere Anforderungen in harmonisierten Produktnormen ausgeführt sind, kann hier nicht beantwortet werden. In der Regel sind in derartigen Normen Prüfungen beschrieben, die beispielsweise Undichtigkeiten bei bestimmten Neigungswinkeln überprüfen.


Wie im Einzelfall der Hersteller der Maschinen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt, ist im Rahmen der Risikobeurteilung festzulegen. Dabei können natürlich auch Anforderungen aus anderen Rechtgebieten herangezogen werden.