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Müssen in Laborschuhen Strümpfe getragen werden?
KomNet Dialog 12193
Stand: 14.11.2019
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)
Frage:
Existiert eine Richtlinie oder Verordnung, die vorschreibt, dass LabormitarbeiterInnen in Laborschuhen (weiße Clocks, hinten offen ohne Riemen) nicht barfuß sein dürfen? In der Laborordnung und in den Hygiene-Richtlinien ist nichts von Socken erwähnt.
Antwort:
Gemäß 4.4 Kleidung und Schuhwerk der Laborrichtlinien - TRGS 526 gilt für Laboratorien:
"4.4.1 Arbeits- und Schutzkleidung
Bei Tätigkeiten in Laboratorien ist geeignete Arbeits- und Schutzkleidung zu tragen. Grundausstattung ist in der Regel ein langer Labormantel mit langen, eng anliegenden Ärmeln mit einem Baumwollanteil im Gewebe von mindestens 35 Prozent. Für Beschäftigte im Sinne von § 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber diese den Beschäftigten zur Verfügung stellen.
4.4.2 Schuhwerk
In Laboratorien darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden"
In der DGUV Information 213-850 ist zu dem Schuhwerk unter dem Punkt 4.4.2 noch folgendes nachzulesen:
"Anforderungen an Schuhe
In Laboratorien darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden.
Darunter ist in der Regel ein geschlossener Straßenschuh oder Laborschuh (Abbildung 1) zu verstehen. Diese bieten neben dem festen Halt am Fuß und einem Schutz gegen das Ausgleiten auch einen Schutz gegen herabtropfende oder -fallende Gefahrstoffe."
Auch wenn das Arbeitsschutzrech das Tragen von Socken nicht explizit fordert, sind diese zu tragen, da nur so ein Schutz gegen herabtropfende oder -fallende Gefahrstoffe gewährleistet werden kann.