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Gibt es außer der DGUV Vorschrift 1 weitere Vorschriften, die den Arbeitgeber verpflichten, die Zusammenarbeit zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zu fördern?

KomNet Dialog 42216

Stand: 12.03.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Gibt es außer der DGUV Vorschrift 1 weitere Vorschriften, die den Arbeitgeber verpflichten, die Zusammenarbeit zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zu fördern? In unserem Betrieb soll der Betriebsarzt aus Kostengründen möglichst nicht eingebunden werden.

Antwort:

Ja, in § 10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist zu der Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit folgendes nachzulesen:


"Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen."


In Anlage 2 Nummer 2 Grundbetreuung der DGUV Vorschrift 2 ist noch folgendes zu der Aufteilung der Betreuungszeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nachzulesen:


"Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen."


Hinweis:

Auf die "DGUV Vorschrift 2: Häufig gestellte Fragen - FAQs" möchten wir hinweisen.