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Können die nach DGUV Vorschrift 2 für die Grundbetreuung vorgesehenen Betreuungszeiten unterschritten werden?
KomNet Dialog 14309
Stand: 14.02.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Frage:
Kann die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 unterschritten werden? Im vorliegenden Fall wird ein großes Unternehmen (>1.000 MA) durch eine Sifa und einen Betriebsarzt betreut. Beide zusammen brauchen für die Erfüllung der Aufgaben nach ASiG bzw. DGUV Vorschrift 2 die Zeit für die Grundbetreuung nicht! Besteht dann für das Unternehmen die Möglichkeit weniger als die Grundbetreuung zu beauftragen? Oder auch anders: Besteht die Möglichkeit, dass nur jeweils die 20 % Mindestbetreuungszeit der Sifa bzw. des Betriebsarztes beauftragt wird. Macht dann natürlich zusammen nur 40 % der Gesamtgrundbetreuungszeit.
Antwort:
Die für die Grundbetreuung vorgesehenen Betreuungszeiten können nicht unterschritten werden. Im Gegenteil, die Regelungen nach DGUV Vorschrift 2 gehen davon aus, dass die Grundbetreuung noch durch einen betriebsspezifischer Teil der Betreuung, der nach den Vorgaben der Vorschrift vom Betrieb selbst zu ermitteln ist, ergänzt wird.
Mindestbetreuungzeit der Grundbetreuung von 20 % für Betriebsärztin/ Betriebsarzt und Sifa bedeutet, dass aus dem Gesamtvolumen der Grundbetreuungszeit auf jede dieser Fachdisziplinen mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 0,2 Std. pro Beschäftigtem und Jahr entfallen. Damit soll erreicht werden, dass beide Fachdisziplinen mit einem Mindestanteil in die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen einbezogen werden. Der Text in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 hierzu lautet: "Bei der Aufteilung der Zeiten auf die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in der Grundbetreuung ein Mindestanteil von 20 Prozent für jeden dieser Leistungserbringer anzusetzen." 100 % Einsatzzeit der Grundbetreuung ist also sicherzustellen.
In Anlage 2 in Verbindung mit Anhang 3 der Vorschrift werden die in der Grundbetreuung zu leistenden Aufgaben durch Betriebsärzte und Sifas aufgeführt. Bei einer Betrachtung dieser Aufgabenfelder wird deutlich, dass unterhalb des Maßes der Grundbetreuungszeiten diese Aufgaben in der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erforderlichen Qualität nicht leistbar sind.
Auf die Informationen der DGUV weisen wir hin.