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Dürfen bestehende Schichten von 12 Stunden Dienst im ÖPNV bei vorhersehbaren Zwischenfällen auf 14 Stunden erweitert werden

KomNet Dialog 4220

Stand: 25.02.2010

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

In meinem Tarifvertrag (Haustarifvertrag) steht folgende Klausel zu den Schichtzeiten: Die Dienstschicht umfasst die reine Arbeitszeit, die Pausen und die Wendezeiten. Sie soll innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden liegen. In betriebsnotwendigen Fällen kann der Zeitraum in Absprache mit dem Betriebsrat bis zu 14 Stunden ausgedehnt werden. Wir sind ein Betrieb des ÖPNV. Nach meiner bisherigen Recherche bedeutet diese Klausel, dass die Schichtzeit vom Arbeitgeber zwingend eingehalten werden muss. Es darf also kein Dienstplan bestehen, der mehr als 12 Stunden Schichtzeit hat. Sollte es zu unerwarteten, nicht planbaren Zwischenfällen kommen, darf die Schichtzeit mit Zustimmung des Betriebsrates auf bis zu 14 Stunden erweitert werden. Zu diesen Zwischenfällen würde ich z.B. den Unfall oder Ausfall eines anderen Busses zählen, oder wenn ein Kollege während der Dienstschicht plötzlich krank wird und ausfällt, usw. Wichtig hierbei ist, dass diese Zwischenfälle für den Betrieb nicht vorhersehbar sind. Arbeitgeber und Betriebsrat vertreten aber die Meinung: Soll heißt nicht muss. Und wenn ich nicht muss, dann kann ich die Schichtzeiten jederzeit in den Dienstplänen auf bis zu 14 Stunden ausweiten, wenn es für den Betrieb und den Ablauf von Vorteil ist. Vertreten nun der Arbeitgeber und der Betriebsrat die richtige Meinung, oder ist meine Denkweise die Richtige?

Antwort:

Da die Tarifvertragsparteien in diesem Fall den Tarifvertrag dahingehend geöffnet haben, dass die Betriebsparteien, Arbeitgeber und Betriebsrat, die Ausdehnung der Dienstschicht einvernehmlich regeln dürfen und darüber hinaus die betriebsnotwendigen Fälle nicht abschließend aufgeführt haben, liegt es je Einzelfall im Ermessen der Betriebsparteien, sofern nicht eine Betriebsvereinbarung die betriebsnotwendigen Fälle abschließend festschreibt, darüber zu befinden ob es sich um einen betriebsnotwendigen Fall handelt.
Der zuständige Ansprechpartner wäre allerdings die tarifvertragschließende Gewerkschaft. Diese könnte gegebenenfalls feststellen ob dem Sinn des Tarifvertrages zuwider gehandelt wurde.


Stand: Mai 2006