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KomNet-Wissensdatenbank

Kann der Arbeitgeber im Arbeitsschutzausschuss auch durch mehrere Personen vertreten sein?

KomNet Dialog 23323

Stand: 12.03.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Im „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)" ist in § 11 die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses geregelt: "Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus: - dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, (...)" Die Frage: Ist die Personenzahl bei der Vertretung des Arbeitgebers auf exakt eine (1) Person beschränkt, oder kann der Arbeitgeber auch durch mehrere Personen vertreten sein? Die Abdeckung mit mehreren Personen hätte u.a. den Vorteil, dass -wie bei den anderen Funktionsbereichen- eine spätere Urlaub-/Krankheitsvertretung des primären Vertreters des Arbeitgebers einfacher möglich wäre.

Antwort:

Es kann immer nur ein (1) Arbeitgeber an einer Sitzung teilnehmen. Die Zusammensetzung des Ausschusses ist gesetzlich abschließend geregelt. Ziel soll es sein, den Ausschuss übersichtlich zu halten. In diesem Ausschuss können Erfahrungen ausgetauscht und gemeinsame Anliegen beraten werden. Wenn hier zuviele Führungskräfte in der Sitzung wären, ist das Gleichgewicht der Betriebsparteien nicht gegeben.

Falls der Arbeitgeber selber nicht am Ausschss teilnehmen kann, darf er autonom entscheiden, wer ihn vertritt.

Bei einer Betriebsgröße von über 1.000 Mitarbeitern stellt sich die Frage, ob der Arbeitsschutzausschuss auf der betrieblichen Ebene stattfinden kann. Dies sollte überprüft werden.