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Ist man während der Tätigkeit als Betriebsrat auch an die gesetzlich vorgeschriebene maximale Arbeitszeit von 10 Stunden gebunden?

KomNet Dialog 4407

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ich bin in einem Betrieb als Bereichsleiter (Produktion), Sicherheitsfachkraft, Betriebsrat und Umweltschutzbeauftragter tätig. Mir ist bewußt, dass das Arbeitszeitgesetz eine 10 Stunden-Grenze vorgibt. Dennoch komme ich in der Praxis gelegentlich in Konflikte, da diese vielen Aufgaben miteinander nicht immer "unter einen Hut" zu bringen, und auch Ersatzpersonen nicht ohne weiteres zu stellen sind. Die Betriebsratsarbeit ist ehrenamtlich und wird nach dem Betriebsverfassungsgesetz "wie Arbeitszeit" behandelt, also entsprechend vergütet usw. Nun meine konkrete Frage: Wenn ich während meiner Diensttätigkeit als Betriebsrat tätig bin, ist diese Zeit auf die "10 Stunden Grenze" mit anzurechnen oder bleibt sie als ehrenamtliche Tätigkeit bei der Stundenanrechnung unberücksichtigt? Vergütung bzw. Ausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz gehören doch zu unterschiedlichen Rechtsvorschriften.

Antwort:

  1. Tätigkeiten von Betriebsratsmitgliedern stehen im wohlverstandenen Interesse auch des Arbeitgebers. (s. Urteil des OVG NRW 4 A 1403/08 vom 10.05.2011, Rd.Nr. 71, 77, 88) Dieses Urteil bezieht sich zwar auf die Teilnahme an Betriebsversammlungen, stellt aber viele Aspekte des Zusammenspiels von Betriebsverfassungsgesetz - BetrVfG und Arbeitszeitgesetz - ArbZG klar.
  2. Die Begriffe der Arbeitszeit im BetrVfG und im ArbZG fallen z.T. auseinander. (s. Urteil des OVG NRW 4 A 1403/08 vom 10.05.2011, Rd.Nr. 37, 43-45, 91)
  3. Das ArbZG gilt auch für die Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern fort. Das ergibt sich u.a. aus den Forderungen, dass die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit durchzuführen ist, s. z.B. § 30 BetrVG (Sitzungstermine) oder § 42 BetrVG (Betriebsversammlungen). Eindeutig ist in § 37 Abs. 3 BetrVG formuliert, dass die Betriebsratstätigkeit in der persönlichen Arbeitszeit des jeweiligen Betriebsratsmitglieds zu erfolgen hat; Zeiten die außerhalb liegen, sind durch Freistellung auszugleichen. Die Festlegung, dass die Betriebsratstätigkeit ehrenamtlich erfolgt, ist hier u.E. insbesondere vergütungsrechtlich zu sehen, damit bei Überstunden für den Betriebsrat (die im Rahmen der Grenzen des ArbZG’es erfolgen) keine zusätzliche Bezahlung geltend gemacht werden kann.
  4. Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind entsprechend § 5 Abs.3 Nr.3 BetrVG wie leitende Angestellte zu sehen. Auf sie finden die Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes daher nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG keine Anwendung.
  5. Anders ist die Situation bei teilfreigestellten Betriebsratsmitgliedern zu sehen, wie im Falle der Anfrage. Diese müssen die Arbeitszeiten für den Arbeitgeber und die für den Betriebsrat aufeinander abstimmen. Dabei gelten die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes fort.

Die Zusammenarbeit in der Arbeitszeitgestaltung ist folglich nach § 8 ArbSchG abzustimmen und nach § 2 BetrVG auch i.V.m. §§ 30, 37 BetrVG einvernehmlich zu regeln. Dabei haben beide Betriebsparteien jeweils aufeinander Rücksicht zu nehmen. So kann bei der regelmäßigen Schichtplanung eines Betriebsratsmitgliedes möglicherweise nur eine Schicht, z.B. die Früh- oder Spätschicht zum Abgleich mit der Betriebsratssitzung in Betracht kommen. Andererseits hat der Betriebsrat mit der Festlegung seiner Sitzungen auch dafür zu sorgen, dass diese z.B. im Einklang mit potentiellen kurzen oder kürzbaren Schichten liegt.