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Ist es also zulässig, wenn ein Labormitarbeiter seine private Jacke im Labor frei hängend aufbewahrt, obwohl er dafür vom Arbeitgeber extra einen Doppelspind zur Verfügung gestellt bekommt?

KomNet Dialog 42191

Stand: 06.02.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Laut der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen. Dort steht aber nicht, dass diese Aufbewahrungsmöglichkeiten von den Beschäftigten auch genutzt werden müssen. Ist es also zulässig, wenn ein Labormitarbeiter seine private Jacke im Labor frei hängend aufbewahrt, obwohl er dafür vom Arbeitgeber extra einen Doppelspind zur Verfügung gestellt bekommt?

Antwort:

Nein, dies ist nicht zulässig. Hier greift der § 15 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Hier ist folgendes nachzulesen:


"(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden."


Eine ähnliche Regelung findet sich auch in § 15 der DGUV Vorschrift 1. Hierzu finden sich weitere Erläuterungen unter dem Punkt 3.1 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten der DGUV Regel 100-001.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.