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Was kann ein Arbeitgeber tun, wenn er einen Auszubildenden hat, der sich im 2. Lehrjahr befindet und scheinbar drogenabhängig ist?

KomNet Dialog 9433

Stand: 21.01.2014

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Suchtgefährdete, Süchtige

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Frage:

Was kann ein Arbeitgeber tun, wenn er einen Auszubildenden hat, der wegen scheinbarer Drogenabhängigkeit seine Arbeit nicht mehr leistet?

Antwort:

Grundlegend für ein Agieren in solch einer Situation ist der Versuch einer vertrauensvollen Kontaktaufnahme mit dem Auszubildenden. Wenn sich der Verdacht einer Suchterkrankung erhärtet, muss eruiert werden, ob er so einsichtig ist, dass eine Einbeziehung von Fachpersonal einer Drogenberatungsstelle möglich wird. Über diesen Weg kann ein fruchtbarer Prozess eingeleitet werden.

Sollte keine ausreichende Einsicht vorhanden sein, werden häufig Stufenpläne, die Teil von Betriebsvereinbarungen sind, empfohlen. Im Verlauf von solchen Stufenplänen werden dem Betroffenen schrittweise abgewogene Konsequenzen auferlegt. Dies wird - wenn vorhanden - von Drogenbeauftragten durchgeführt. Drogenbeauftragte und Suchtkrankenhelfer sind für ihre Tätigkeit ausgebildet und innerbetrieblich auch ehrenamtlich tätig. Stufenpläne gehen bis dahin, dass bei völliger Verweigerung und Uneinsichtigkeit Betroffene gekündigt werden können. Sie dienen dem Betroffenen der Verdeutlichung des Ernstes der Umstände seiner Krankheit. Absolut empfehlenswert ist in jedem Fall eine persönliche Beratung des Suchtkranken vor Ort.

Adressen von Drogenberatungsstellen und weitere Informationen zum Thema bietet die Ginko-Stiftung für Suchtprävention.